Filesharing: Ein bißchen “back to the roots”, ein bißchen Anwaltsschelte und das Ende der vorsorglichen Unterlassungserklärung(?) kommt vom OLG Düsseldorf

Die im folgenden dargestellte Entscheidung bietet in Filesharing-Fällen viel Diskussionsstoff: Was nützt dem Abgemahnten das Bestreiten der korrekten Adressermittlung? Wie sieht eine hinreichend konkrete Abmahnung aus? Wie bestimmt muss eine Unterlassungserklärung sein? Führt das Fehlen einer Repertoireliste zur Unwirksamkeit vorsorglicher Unterlassungserklärungen? Kann eine Abmahnung überhaupt zu einem Schaden beim Rechteinhaber führen? Und führt eine mangelhafte Abmahnung zum Entfall des Anspruches auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten?

Zugegebenermaßen amüsiert die Lektüre der hier zu besprechenden Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11) ein wenig, insbesondere, wenn das Gericht die Leistung der beteiligten Anwälte “würdigen” möchte. Lesenswert ist die Entscheidung jedoch vor allem im Hinblick auf einige Grundsätze, die das OLG bei Filesharingfällen anzuwenden gedenkt.

Zunächst ist vorweg zu schicken, dass es sich lediglich um eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren handelt. Die Beklagte war von den Klägerinnen wegen Filesharing-Aktivitäten abgemahnt und sodann verklagt worden. Es ging sowohl um den Unterlassungs- wie auch um den Schadensersatzanspruch. Die Beklagte wollte sich verteidigen und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht lehnte ab, das OLG korrigierte diese Entscheidung. Die Verteidigung gegen die Klage biete hinreichende Aussichten auf Erfolg.

1. Bestreiten der korrekten Ermittlung des Anschlussinhabers

Zunächst stellte das Gericht kurz und knapp dar, dass der Anschlussinhaber berechtigt sei, sowohl die korrekte Ermittlung der IP-Adresse wie auch die Zuordnung dieser Adresse zu seinem Anschluss wie auch die Rechteinhaberschaft des Abmahnenden mit Nichtwissen zu bestreiten.

Die Beklagte ist nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse … und die Zuordnung dieser IP- Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des “Onlineermittlers” und des Internetproviders. Die weitere Substantiierung des Klägervortrags ist für die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant.

Profan gesagt: Der Urheberrechtsinhaber sagt: “Mir gehört das Lied! Das wurde über die IP-Adresse … angeboten. Zu diesem Zeitpunkt war die IP-Adresse dem Beklagten zugeordnet!” Der Abgemahnte / Beklagte antwortet: “Nöö, das glaub ich nicht! Das bestreite ich!”

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf reicht dies aus. Klingt nach der Auffassung, die zunächst vor der Entscheidung “Sommer unseres Lebens” des BGH vom Mai 2010 vertreten wurde. Das stimmt aber insofern nicht, als dass das OLG Düsseldorf sich nicht über die Frage der sekundären Darlegungslast ausgelassen hat. V…

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Themen: Abmahnung , Schäden , Filesharing , Schadensersatz , Agb , Landgericht , Anwaltskosten , Anschlussinhaber , Strafbewehrte Unterlassungserklärung , Vorsorgliche Unterlassungserklärung , Bestreiten Mit Nichtwissen , Repertoire , Repertoireliste

Erschienen 16. Januar 2012 auf http://www.bella-ratzka.de.

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