Filesharing: BGH schweigt unerwartet zu § 97a Abs. 2 UrhG

Das Urteil des BGH zur Haftung des WLAN Betreibers für Urheberrechtsverletzungen (Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08) hat entgegen der ursprünglichen Pressemitteilung letztlich doch kaum verwertbare Ausführungen zu § 97a Abs. 2 UrhG gemacht.

Zwar hat der BGH festgestellt, dass der Betreiber eines WLANS weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung eines Dritten ist (die Halzband-Entscheidung des BGH ist nicht auf WLAN-Betreiber anwendbar, entgegen der steten Behauptungen der Abmahnkanzleien). Er hat auch festgestellt, dass sich die Frage der Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Routers richtet. Bezüglich der Abmahnkosten erklärte der BGH des Streit jedoch für nicht entscheidungsreif.

Auch stellte der BGH fest, dass der WLAN-Betreiber grundsätzlich schon ab Einrichtung des Anschlusses zumutbare Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss, nicht erst ab dem Vorliegen von Anhaltspunkten für Rechtsverstöße durch Dritte.

Schließlich soll nach Auffassung des BGH jeder Router mit einem individuellen und a…

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Themen: Bgh , Filesharing , Wlan , Anschlussinhaber , Bgh Filesharing

Erschienen 3. Juni 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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