Filesharing: BGH entscheidet am 18.03. über Prüf- und Sicherungspflichten eines W-LAN-Inhabers

Terminhinweis des Bundesgerichtshofs: Verhandlungstermin 18. März 2010 I ZR 121/08 LG Frankfurt – 2/3 O 19/07 – Urteil vom 5. Oktober 2007 OLG Frankfurt a. M. – 11 U 52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008 Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet über eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (§ 97 UrhG). Da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, könne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von außerhalb genutzt, um …

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Themen: Störerhaftung , Filesharing , P2p , Olg Frankfurt , Landgericht Frankfurt , Missbrauch , Peer TO Peer
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 4. März 2010 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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