Filesharing - Anschlussinhaber haftet nach Landgericht Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses dafür haftet, wenn volljährige Familienmitglieder über diesen Anschluss Urheberrechtsverletzungen begehen (Urteil vom 27.05.2009, Aktenzeichen 12 O 134/09). Im vorliegenden Fall hatte sich der Anschlussinhaber jedoch nicht sehr geschickt verhalten. Er ließ vortragen, dass er selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe und für volljährige Familienmitglieder nicht haftbar gemacht werden könne. Das ließ das Gericht nicht gelten, eine Haftung sei durchaus gegeben. Es wurde ihm zudem vorgeworfen, nicht weiter umschriebene "zumutbare Sicherungsmaßnahmen" ergriffen zu haben - ich gehe davon aus, dass das Gericht damit die Verwendung von Virenschutz und Firewall meint. Interessanterweise bezieht sich das Gericht auch auf die oft zitierte Halzband-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), allerdings ohne dies genauer zu begründen. Dabei sind die Unterschiede zwischen der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses und der vom BGH entschiedenen Haftung des Inhabers eines ebay-Accounts doch nicht zu übersehen: Die Halzband-Entscheidung erging zum einen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, welches mit dem hier in Frage stehenden Urheberrecht nicht vergleichbar ist. Zudem ist der diesem Urteil zugrunde liegende Umgang mit einem ebay-Konto nicht mit dem Umgang mit einem Internetanschluss vergleichbar. Ebay und die Ebay-Nutzer haben offensichtlich ein Interesse daran, dass das Konto lediglich durch denjenigen genutzt wird, der es angemelde…

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Themen: Ebay , Störerhaftung , Abmahnung , Filesharing , Landgericht , Konto , P2p , Anschluss , Peer TO Peer

Erschienen 22. Januar 2010 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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