Filesharing: Anschlussinhaber haften nicht immer als Störer
Das Amtsgericht Franfurt/Main (Urteil vom 25.03.2010, Az. 30 C 2598/08-25) hat in Anlehnung an das Urteil des OLG Frankfurt (Urteil
vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07) entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für die Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet,
wenn er diesen zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, keine Rechtsverletzungen über diesen Anschluss zu begehen.
Es bestehe nicht bereits deshalb Anlass, eine nahestehende Person bei der Benutzung eines Internetanschlusses zu überwachen, weil
Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen. Eine Pflicht zur Instruierung und Überwachung des Nutzers trifft den
Anschlussinhaber bei der Überlassung des Internetanschlusses an Dritte erst und nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Nutzer den Anschluss zur Rechtsverletzung missbrauchen werde. Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich erst dann, wenn dem
Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind
oder bekannt sein müssten.
Dies ist zunächst ein sehr positives Urteil für Anschlussinhaber, deren Anschluss durch Dritte missbraucht worden ist, ersichtlich
ist allerdings hierbei die Schwierigkeit der Beweislast. Nicht jeder Anschlussinhaber wird, wie in diesem Fall, einen d…
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