Filesharing: Anschlussinhaber kann gegen Beschluss im Auskunftsverfahren gegen Provider Beschwerde einlegen
Das OLG Köln, sonst nicht unbedingt ein Verfechter der Rechte abgemahnter Anschlussinhaber, hat entschieden (Beschluss v. 05.10.2010, Az.: 6 W 82/10), dass einem Anschlussinhaber ein Recht zur Beschwerde gegen den Beschluss im Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG, der den Provider zur Mitteilung der Daten des Anschlussinhabers verpflichtet, hat.
Der Anschlussinhaber habe in der Regel keine Möglichkeit, in das laufende Auskunftsverfahren einzugreifen. Zum Zeitpunkt des Auskunftsverfahrens ist er weder dem Abmahner noch dem Gericht oder dem Provider schon bekannt. Erst nach Verpflichtung des Providers zur Mitteilung der Daten wird die Identität des Anschlussinhabers offenbar. Zu diesem Zeitpunkt ist das Verfahren jedoch bereits abgeschlossen.
Dem Anschlussinhaber muss daher die Möglichkeit eingeräumt werden, den Beschluss auch noch nachträglich im Wege der Beschwerde anzufechten. Allerdings kann der Anschlussinhaber sich dabei nich…
» Vollständiger ArtikelThemen: Filesharing , Auskunftsanspruch , Gewerbliches Ausmaß , Kollegen , 6 W 82/10
Erschienen 20. Oktober 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.
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