Filesharing: Aktuelle Warnung vor gefälschten Filesharing-Abmahnungen im Namen der Kanzlei “KUW”
Die Kanzlei Urmann + Collegen, welche durch Filesharing-Abmahnungen bekannt ist, sieht sich gezwungen, auf Trittbrettfahrer
hinzuweisen, die unter dem Namen einer Vorgängerkanzlei (KUW) als Abmahnanwälte auftreten und eine dramatische “Klage wegen
Urheberrechtsverletzung pornografischen Materials” androhen. Die ganze Wahrheit ist, dass es sich um einen wirklich schlechten Fake
handelt. Es sollte gänzlich ignoriert werden. Allein die Formulierung “Wenn sie anonym bezahlen garantiert unser Mandant der
Staatsanwaltschaft mitzuteilen das der Schadensersatzanspruch irrtümlich gegen sie gerichtet worden ist, und alle Ansprüche gegen Sie
fallengelassen werden sollen. Wenn die Staatsanwaltschaft keinen Auftrag hat kann sie auch nicht tätig werden!” ist von einem derart
niedrigem Niveau, das wir den Kollgen von U+ C beim besten Willen nicht unterstellen wollen. Im Übrigen haben wir nicht von einem
Abmahnungsfall im Bereich gehört, bei
dem die abmahnende Kanzlei die per E-Mail
zugestellt hat (wenngleich auch auf diesem Wege eine Abmahnung wirksam zugestellt werden kann). Zu demm Dilettanten-Opus in nahezu
ungekürzter Fassung: “Von: Kanzlei Knil und Partner [mailto:anklage@kanzlei-knil.de] Gesendet: Donnerstag, 25. Februar 2010 13:38 An:
… Betreff: KLAGE GEGEN: Frau Axxxx xxxxxxx Wichtigkeit: Hoch kuw Rechtsanwälte - Postfach 10 03 27 - 93003 Regensburg Frau …. Mein
Zeichen: W-85124752-224 Bitte immer angeben
Klage wegen Urheberrechtsverletzung pornografischen Materials Forderungs- und Vollstreckungsabteilung
Bürozeiten Mo - Do 10.00 - 16.00 Uhr Fr 10.00 - 12.00 Uhr E-Mail anti-piracy@kanzlei-knil.de
Regensburg, den 25.02.2010
Sehr geehrter(e) Frau …, in obiger Angelegenheit zeigen wir die anwaltliche Vertretung und Interessenwahrung der Firma … GmbH, … an.
Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluß aus im sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerk begangene
Urheberrechtsverletzung an Werken unseres Mandanten. Unser Mandant ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte
im Sinne der §§ 15ff UrhG bzw. § 31 UrhG an diesen Werken, bei denen es sich um geschützte Werke gemäß § 2 Abs 1 Nr. 1 UrhG handelt.
I. Durch das Herunterladen urherberrechtlich geschützer Werke haben sie sich laut § 106 Abs 1 UrhG i.V. mit §§ 15,17,19 Abs. 2 pp
UrhG nachweislich strafbar gemacht.
1. Unsere Mandantschaft arbeitet mit einem Antipiracy-Unternehmen zusammen, das die einschlägigen Tauschbörsen im Internet technisch
beobachtet und die IP-Adresse von Verletzern feststellt und dokumentiert. Für ihren Anschluss sind mehrere Downloads von
pornografischen Videomaterial und musikalischen Werken dokumentiert worden.
2. Aufgrund dieser Daten wurde bei der zuständigen Staatsanwaltschaft am Firmensitz unseres Mandanten Strafanzeige gegen sie
gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat hiera…
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