Filesharing aktuell: Abmahnungen von Los Banditos Films, Europool, MIG Film oder die KSM GmbH durch BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Filmproduktions- und/oder Vertriebsunternehmen wie etwa Los Banditos Films, Europool, MIG Film oder die KSM GmbH lassen ungeachtet
der neuesten BGH-Rechtsprechung nach wie vor zahllose Internetuser von der Berliner Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte abmahnen.
Den Internetusern wird dabei vorgeworfen, im Rahmen eines Peer2Peer-Netzwerkes geschützte Filmdateien heruntergeladen bzw. anderen
Teilnehmern zum Download angeboten zu haben. Die Rechteinhaber machen Ansprüche geltend, die auf Unterlassung, Kostenerstattung und
Schadensersatz gerichtet sind. Hierzu hat der BGH kürzlich mit Urteil vom 12.05.2010 – ZR 121/08 wie folgt ausgeführt:
Nach Auffassung des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs können Privatpersonen, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter
WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen im Internet missbraucht wird,
verschuldensunabhängig auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden.
Laut Pressemitteilung Nr. 101/10 des BGH vom 12.05.2010 soll sich dabei jedoch die Kostenerstattung nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,00
EUR beschränken. Dies wohl zumindest dann, wenn denn der Anschlussinhaber im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nachweisen
kann, dass nicht er selber, sondern ein Dritter die vom Rechteinhaber behauptete Urheberrechtsverletzung begangen haben muss. Einen
solchen Nachweis kann der Anschlussinhaber etwa führen, indem er schlüssig darlegt, zum maßgeblichen Download-Zeitpunkt nicht in
seiner Wohnung, sondern etwa im Urlaub oder in der Arbeit gewesen zu sein oder aber den Dritten, der die Urheberrechtsverletzung
tatsächlich begangen hat, im Prozess namentlich als Zeugen benennt. Die vom Anschlussinhaber zu leistende Kostenerstattung beschränkt
sich dann auf 100,00 EUR.
Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers gegen den Anschlussinhaber scheiden in Ermangelung des hierfür
erforderlichen Verschuldens aus.
Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungs- und/oder
Schadensersatzanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollten Sie als Empfänger einer Abmahnung den verschuldensunabhängig
bestehenden Unterlassungsanspruch lediglich höchst vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die
Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllen. Hierbei sollten Sie jedoch keinesfalls auf die der
Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurückgreifen, sondern vielmehr eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, die
insbesondere Aussagen zu Kostenerstattung und Schadensersatz außen vor lässt. Zur Erfüllung des verschuldensunabhängig bestehenden
Unterlassungsanspruchs ist es nämlich nicht erforderlich, dass Sie sich zugleich selbstständig zu Kostenerstattung und/oder Zahlung
von Schadensersatz verpflichten.
Vo…
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