Filesharing aktuell: Abmahnung von DigiProtect wegen Musik-Download durch Rechtsanwälte Denecke, von Haxthausen und Partner
Die DigiProtect - Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien lässt in den letzten Tagen verstärkt zahllose Internetuser von der
Berliner Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner(ehemals: Von Kenne & Partner) wegen der vorgeblichen Verletzung von
Urheberrechten abmahnen. Den betroffenen Internetusern wird dabei vorgeworfen, im Rahmen eines Peer2Peer-Netzwerkes geschützte
Tondateien/Audiofiles heruntergeladen bzw. anderen Teilnehmern zum Download angeboten zu haben. Es handelt sich hierbei u.a. um Werke
des Künstlers „Milow“. Zuvor ließ DigiProtect derlei Vorhaltungen auch durch die hinlänglich bekannten Abmahnkanzleien Kornmeier
& Partner, U+C Rechtsanwälte, Graf von Westphalen sowie Schalast und Partner verfolgen. Die Gefahr von Folgeabmahnungen wegen
anderer Titel ist daher besonders hoch.
Auch hier gilt:
Die DigiProtect macht mit der
Kostenerstattungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den vorgeblichen Verletzer geltend. Der Unterlassungsanspruch
besteht bei erwiesener Urheberrechtsverletzung verschuldensunabhängig und lässt sich nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung erfüllen. Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen
Kostenerstattungsanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollte der Abgemahnte die strafbewehrte Unterlassungserklärung
ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgeben.
Achtung: Keinesfalls beigefügte Unterlassungserklärung abgeben!
Unter keinen Umständen sollte der Abgemahnte die dem Abmahnschreiben beigefügte und von den gegnerischen Anwälten vorbereitete
Unterlassungserklärung abgeben. Die vorbereitete Unterlassungserklärung ist nämlich nicht geeignet, weitere kostenintensive
Folgeabmahnungen wegen anderer Titel, an denen die DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, auszuschließen. Zudem
geht die von den Berliner Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung weit über das hinaus, was zur Erfüllung des im Einzelfall
durchaus berechtigten Unterlassungsanspruchs erforderlich ist und beinhaltet insoweit Klauseln und Formulierungen, die in der
Unterlassungserklärung – jedenfalls aus Sicht der Abgemahnten – nichts zu suchen haben.
Im Einzelnen:
So ist es zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs überhaupt nicht erforderlich, dass sich der Abgemahnte – wie unter Ziffer (2) der
von den gegnerischen Anwälten vorformulierten Unterlassungserklärung vorgesehen - neben der Unterlassung zugleich zur Erstattung der
außergerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.
Nach Ziffer (2) der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung gegen Zahlung
eines Betrags in Höhe von zumeist 480,00 EUR abgegolten sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die von den Berliner Anwälten
vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls
ausgeschlossen. Die Unterlassungserklärung sollte daher so gefasst werden, dass sie sich höchst vorsorglich auf sämtliche Titel
erstreckt, an denen die DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte hält.
Nach Ziffer (1) der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende, für jeden Fall der
Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die von der Berliner Kanzlei vorbereitete Unterlassungserklärung sieht in aller Regel
eine der Höhe nach starr bezifferte Vertragsstrafe von 5.001,00 EUR vor. Die danach für jeden Fall der Zuwiderhandlung in gleicher
Höhe anfallende Vertragsstrafe kann jedoch im Einzelfall völlig unangemessen sein, was dann freilich nichts an der Verpflichtung zur
Zahlung eben jenes Betrages ändert.
Einen Ausweg bietet für den Abgemahnten der so genannte „Hamburger Brauch“. Danach verpflichtet sich der Abgemahnte, eine für jeden
Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu
überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen
Zuwiderhandlung Rechnung getragen werden kann. Die vom Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe muss der Höhe nach
angemessen sein und ist insoweit gerichtlich voll überprüfbar.
Fazit:
Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern
vielmehr modifiziert abgegeben. Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss allerdings
ausdrücklich gewarnt werden. Um sicher zu gehen, sollten Sie zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt
Hilfe von einem im Urheberrecht versierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt
Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts – diskret,
unabhängig und loyal!
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