Filesharing: AG Frankfurt zum fliegenden Gerichtsstand

Allein auf weiter Flur…könnte man sagen. Denn, das Amtsgericht Frankfurt hat sich (wieder einmal) recht kritisch zur Frage des fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing geäußert (AG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2011, Az.: 31 C 2528/11).

Die Entscheidung, welche der Kollege Dury hier eingestellt hat, erteilt der schrankenlosen Anwendung des fliegenden Gerichtsstandes eine Absage. Nicht jedes Zivilgericht in Deutschland sei örtlich zuständig, auch wenn die Rechtsverletzung im Internet begangen worden sei. Vielmehr käme der Gerichtsstand des Klägers oder der des Beklagten in Betracht. Zur Begründung verweist das Gericht auf eine kurz zuvor ergangene Entscheidung eines anderen Spruchkörpers des AG Frankfurt (Urteil vom 01.12.2011, Az.: 30 C 1849/11-25).

Wenn ich mich recht entsinne, hatte das AG Frankfurt bereits vor ca. 2 Jahren sich auf den gleichen Standpunkt gestellt. Zudem führt die Kollegin Winkler hier auch zwei weitere Entscheidungen, die in die gleiche Richtung gehen, an (OLG Celle, Urteil vom 17.10.2010, Az.: 4 AR 81/02 und LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2007, Az.: 1 S 32/02).

Trotzdem wird festzustellen bleiben, dass diese Entscheidungen recht allein in der Welt der Filesharing-Rechtsprechung stehen. Weiterhin sollte daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der wegen Filesharing-Aktivitäten Abge…

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Themen: Abmahnung , Filesharing , Klage , Fliegender Gerichtsstand , Anwaltskosten , Kollegen , Zivilprozess , Olg Celle , AG Frankfurt , örtliche Zuständigkeit , 1 S 32/02 , 30 C 1849/11-25 , 31 C 2528/11 , 4 AR 81/02 , LG Krefeld
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 10. Januar 2012 auf http://www.bella-ratzka.de.

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