Filesharing-Abmahnungen: DigiProtect und Kornmeier - eine juristische Analyse
Was viele schon immer vermutet haben, wird langsam zur Gewissheit. Unter dem Deckmantel der (legitimen) Verfolgung urheberrechtlicher
Interessen etabliert sich ein neuer Wirtschaftszweig, der die urheberrechtliche zu einem lukrativen Geschäftsmodell umgestaltet hat. Und hierbei wird offenbar gegen geltendes
Recht verstoßen. Wikileaks hat vor einigen Tagen ein sehr brisantes Telefax des deutschen Rechtsanwalts Udo Kornmeier vom 19.03.2008
an einen britischen Kollegen der Kanzlei veröffentlicht, das dem News-Portal Gulli zugespielt worden war. Kormmeier ist im
Bereich der Filesharing-Abmahnungen einer der bekannten Player in Deutschland. Er vertritt u.a. die DigiProtect Gesellschaft zum
Schutz digitaler Medien mbH, die wiederum mit Rechteinhabern Vereinbarungen abschließt, die DigiProtect zur Rechtswahrnehmung
berechtigt, insbesondere dazu, Rechtsverletzungen in P2P-Netzwerken zu verfolgen. Rechtsanwalt Kornmeier erläutert seinem aus in diesem Telefax die finanzielle Seite der Vereinbarung mit DigiProtect. Interessant hieran ist
zunächst die Aussage Kornmeiers, dass die britische Kanzlei Davenport Lyons als in beauftragte Kanzlei 37,5 % der im Rahmen der Rechtsverfolgung erzielten Einnahmen erhält. Außerdem
weist Kornmeier darauf hin, dass dem ursprünglichen Rechteinhaber keinerlei Kosten entstehen und es für DigiProtects deshalb nicht
möglich ist, Zahlungen zu garantieren. Das ganze Projekt sei, so Kornmeier, aus der Sicht von DigiProtect eine Art "Joint Venture"
aus dem die Anwaltskanzlei 37,5 & der Einnahmen erhält, wobei darin aber die Kosten/Gebühren für die Rechtsverfolgung enthalten
sind, mithin also explizit auch die Anwaltskosten. Rechtsanwalt Kornmeier stellt in seinem Faxschreiben klar, dass dies in
Deutschland so gehandhabt wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Kanzlei Kornmeier der Fa. Digiprotect keine Gebühren nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet, sondern vielmehr ein reines Erfolgshonorar vereinbart worden ist. Einer solchen
Vereinbarung sind nach deutschem Recht allerdings sehr enge Grenzen gesetzt. § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes besagt, dass
ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ansonsten von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Diese Voraussetzungen sind hier
ersichtlich nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer Vereinbarung für den Einzelfall, weil vorliegend Rahmenverträge geschlossen
werden, die die Verfolgung einer (unbestimmten) Vielzahl von Einzelfällen abdeckt. Außerdem wäre schwerlich zu begründen, dass ein
Unternehmen wie DigiProtect aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ansonsten die Rechtsverfolgung nicht stemmen könnte.
Wesentlich interessanter ist allerdings die Frage, wie sich dies für den Abgemahnten auswirkt. Die Kanzlei Kornmeier verlangt in
ihren Abmahnungen zunächst meistens einen Pa…
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