Filesharing-Abmahnung: LG Köln bleibt bei harter Linie
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 31. Januar 2012 — Das Landgericht Köln (28 O 482/10) hat sich Ende 2011 noch einmal mit einer Filesharing-Abmahnung (hier: wegen eines Films) aus…
Das Landgericht Köln (28 O 482/10) hat sich Ende 2011 noch einmal mit einer Filesharing-Abmahnung (hier: wegen eines Films) auseinander gesetzt und klar gestellt, dass sich dort nichts ändert:
Zuerst einmal wird klar gestellt, dass man an der (zweifelhaften) Interpretation des BGH festhält, derzufolge eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht:Steht fest, dass von einer IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht worden ist, spricht gegen den Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2061 – „Sommer unseres Lebens) eine tatsächliche Vermutung, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH a. a. O.). Es erscheint zweifelhaft, ob die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast bezogen auf den Rechtsverstoß vom 04.11.2009 schon dadurch genügt hat, indem sie aufzeigt, dass auch ihr damaliger Ehemann die Rechtsverletzungen habe begehen können (so OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2011, 6 W 42/11, ZUM-RD 2011, 309), ohne sich zugleich konkret zu ihrem eigenen Verhalten zur ermittelten Tatzeit (Internetnutzung, Aufenthalt etc.) zu erklären. Dazu hat sich die Beklagte ebenso beharrlich ausgeschwiegen wie zu der Frage der begangenen Rechtsverletzung vom 11.11.2009.
Übersetzt heißt das: Es reicht nicht aus, dass ein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte – neben der Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch einen Dritten muss der Anschlussinhaber darüber hinaus noch sich selbst entlastende Momente vortragen. Denen das Gericht dann auch glaubt, wohl gemerkt.
Des Weiteren verweigert das Landgericht Köln immer noch die “Kostendeckelung” des §97a II UrhG mit der bekannten Argumentation:Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Kostenersatz für die Abmahnung der Klägerin auch nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf EUR 100,00 begrenzt, da die Beklagte keine unerhebliche Rechtsverletzung begangen hat. Sie hat in der aktuellen Verwertungsphase ein Computerspiel in einer Internettauschbörse zum kostenlosen Download für einen potentiell unbegrenzten Personenkreis angebo…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. Januar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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