Filesharing-Abmahnung: Kosten des eigenen Anwalts II

Bereits vor einiger Zeit habe ich über ein Urteil des AG Aachen zu der Frage berichtet, wie teuer der eigene Anwalt ist, den man mit der Bearbeitung einer Filesharing-Abmahnung beauftragt (hier zu finden). Konkret ging es um den Streitwert und die Frage, ob der eigene Anwalt den Streitwert ansetzen kann, der der Abmahnung zu Grunde liegt. Das AG Aachen verneinte das und erkannte auf einen Streitwert von 3.000 Euro anstatt der üblichen fünfstelligen Summe. Ich hatte seinerzeit darauf verwiesen, dass das Ergebnis mir zwar passend erschien, die Begründung aber m.E. falsch war.

Nun findet sich bei JurPC ein Urteil des LG Magdeburg (2 S 226/10) zur gleichen Frage, wieder geht es um den gleichen Sachverhalt – und wenn ich nicht irre, sogar um den gleichen Rechtsanwalt. Sinngemäßer Sachverhalt: Anwalt berät in einer Filesharing-Abmahnung, rechnet danach anhand des Streitwerts der Abmahnung ab (50.000 Euro Streitwert), Mandant zahlt nicht, Forderung geht an Inkasso-Unternehmen, das daraufhin klagt.

Das LG Magdeburg kommt zum gleichen Ergebnis wie das AG Aachen: Vollkommen überhöhter Streitwert. Dabei wird kurzerhand der Streitwert der Sache insgesamt niedriger angesetzt:

Die Klägerin macht Gebühren ausgehend von einem Wert der anwaltlichen Tätigkeit (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG) von 50.000,00 € geltend. Dieser Gegenstandswert ist jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit als überhöht anzusehen. Auch wenn das Bereitstellen von Musikstücken in Filesharing- Systemen kein Kavaliersdelikt darstellt, häl…

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Themen: Abmahnung , It-recht , Filesharing , Tauschbörse
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 7. Dezember 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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