Filesharing-Abmahnung: Gewerbsmäßiger Betrug und Kickbacks?

Netzpolitik.org verlinkt in einem aktuellen Newsbeitrag auf eine Powerpoint-Präsentation, die angeblich aus dem Hause DigiRights Solutions herrühren soll. Die Betonung liegt auf angeblich, denn ob die scheinbar erstmalig über WikiLeaks öffentlich zugänglich gemachte Präsentation wirklich valide ist, steht bislang noch nicht fest.

Vor zwei Tagen berichtete bereits Gulli:News über die Slides. Rein vorsorglich hebe ich mahnend den Finger und weise darauf hin, dass jedenfalls ein direkter Link auf die Präsentation - “Presse- und Meinungsfreiheit” hin oder her – als ein – bitte nicht weinen – Urheberrechtsverstoß bewertet werden könnte (sofern die Präsentation die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht oder verwandte Schutzrechte tangiert sind und jemand Ansprüche anmeldet). Sollte die Echtheit bestritten werden, wird der von der Berichterstattung Betroffene allerdings wohl kaum Unterlassungsansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung anmelden. Bleiben Äußerungsrecht und UWG. Letzteres ist insbesondere problematisch, wenn (konkurrierende) Rechtsanwälte zu euphorisch über Umstände im Kollegenkreis berichten, ohne eine gewisse (möglicherweise standes- und äußerungsrechtliche) notwendige Distanz zu wahren.

Bei Echtheit könnte das Dokument sowohl straf- als auch berufsrechtlich von erheblicher Brisanz für die beteiligten Kanzleien sein. Die Anwaltskanzleien, die mit DigiRights Solutions zusammenarbeiten, sind auf der Webseite von DigiRight Solution als “Partner” aufgeführt und zumindest eine Kanzlei wird in dem Dokument benannt. Was besonders übel aufstößt, ist die beispielhafte Rechnung auf den Seiten 26-27, die sich an dem obligatorischen “Angebot zur zivilrechtlichen Erledigung” diverser Kanzleien in Höhe von 450,– EUR orientiert. Kollege Vetter berichtet ebenfalls. Ca. 25% der Betroffenen sollen laut der Präsentation komplikationslos bezahlen.

Wieso das Eisen für die beteiligten Rechtsanwälte sehr heiß ist, kann den Slides 117 – 122 meiner Powerpointpräsentation “Das Filesharing-Mandat” vom 03.09. entnommen werden. Kammern für Urheberrechtssachen bewerten entsprechende Einwendungen leider zu häufig als eine Behauptung “ins Blaue”. Wenn man jedoch sieht, mit welcher Geschwindigkeit die Aktenzeichen verschiedener Kanzleien ansteigen, dann glaubt auch der letzte Dösel irgendwann nicht mehr, dass die angeblich nach Streitwert entstandenen oder geschuldeten Anwaltskosten wirklich entstehen. Vielmehr könnte man den Eindruck gewinnen, dass vermeintlichen “Rechteinhabern” niemals Honorarrechnungen nach dem behaupteten Gegenstandswert i.S.d. § 10 Abs. 1 RVG gestellt werden. Und möglicherweise wird auch nicht wie oft in Abmahnungen behauptet nach §§ 2 Abs. 2, 14 RVG i.V.m. 2300 VV RVG (1,0 – 1,3 bei Gegenstandswert X) abgerechnet, sondern man könnte doch glatt angesichts des wortgleichen Massengeschäfts vermuten, dass (bestenfalls) a…

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Themen: Abmahnung , Filesharing , Unterlassungserklärung , P2p-netzwerke , Anwaltsalltag , Gulli , Slides
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 14. Oktober 2009 auf http://www.palawa.de.

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