Filesharing-”Abmahnschutzpakete” usw.
Im Nachgang zu meinem “Krass!“-Beitrag vom 9. November 09 zum Thema “Abmahnschutzpakete” weise ich auf einen lesenswerten Beitrag von Dr. Damm hin, der die wesentlichen Probleme von “vorbeugenden Unterlassungserklärungen” zusammenfasst.
Aus meiner Sicht ist schon der Begriff “Abmahnschutzpaket” irreführend, da Betroffene durch entsprechende (wohl pauschal abgerechnete) Mandatierungen nicht vor Forderungen des jeweiligen Rechteinhabers “geschützt” werden. Einen “Schutz” gibt es nicht. Bestenfalls lassen sich vorbeugend eigene Anwaltskosten deckeln und der gegnerischen Geschäftsgebühr kann (ein Teil) des Gegenstandswertes entzogen werden (in Bezug auf einen möglicherweise bestehenden Unterlassungsanspruch). Nach meiner Erfahrung übersieht leider die Hälfte, dass es noch einen Auskunftsanspruch gibt, der im Urheberrecht ebenfalls mit einem nicht unerheblichen Gegenstandswert behaftet sein kann. Und dieser Anspruch besteht unstreitig (jedenfalls nach der Umsetzung der Durchsetzungs-RL) grundsätzlich auch gegenüber einem “bloßen” mittelbaren Störer.
Da reicht es nicht, eine Unterlassungserklärung zu übersenden mit dem kongenialen Satz “Sehr geehrte Damen und Herren, anliegend übersende ich Ihnen eine Unterlassungserklärung. MFG”. Wer sowas empfiehlt, der hat nicht alle Latten stramm. Je nach Lagerung des Einzeifalls kann es sinnvoll sein, vorbeugend zu agieren, aber diesen Schritt sollte man sich gut überlegen und die (möglichen) Konsequenzen bis zum Ende durchspielen.
Dass die Leute inzwischen auf diesen Quatsch anspringen, sehe ich an den Zugriffszahlen unter dem Stichwort “Abmahnschutzpaket”, die zu meinem 4-Zeiler vom 9. November 09 führen.
Wo wir gerade beim Thema Irreführung sind. Ich halte es ebenfalls für sehr bedenklich, wenn ein Rechtsanwalt bei der Gestaltung von Vertragswerken (insb. AGB) mit obskuren “Haftungsgarantien” wirbt. Zum einen untergräbt der Rechtsanwalt (ohne gesonderte Vereinbarung) damit seine eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und enthaftet diese möglicherweise je nach Anpreisung (wegen eines grob fahrlässigen/ vorsätzlichen Verstoßes gegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen) komplett (zum Nachteil des Mandanten). Zudem anderen wird damit regelmäßig gegen das (wettbewerbsrechtliche) Verbot von Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstoßen.
Nun scheinen sich viele Kollegen zu denken, “ist mir doch egal, ich werbe ja nicht gegenüber Endverbrauchern, sondern gegenüber Unternehmern”. Das macht diesen Blödsinn aber nicht richtiger. Besonders skuril wird es, wenn man in die AGB bzw. “Garantiebedingungen” werbender Kollegen reinschaut. Da gibt es dann bei “berechtigten Forderungen” mehr oder weniger…
» Vollständiger ArtikelThemen: Abmahnung , Filesharing , Unterlassungserklärung , P2p-netzwerke , Anwaltsalltag , Lawyers-on-speed , Rinderwahnsinn , Akte 09 Filesharing
Rechtsgebiet: Urheberrecht
Erschienen 16. November 2009 auf http://www.palawa.de.
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