Bushido verurteilt – Was passiert mit den Abgemahnten?
Conle§i | 24. März 2010 — Rapper Bushido könnte bald diverse CDs u.A. auch Sampler, auf denen bestimmte Songs vorhanden sind, vom Markt nehmen müssen. …
Der Rapper Bushido geht gegen vermeintliche Verletzungen seines Urheberrechts rigide mit serienhaften Abmahnungen vor. Jetzt stellt sich heraus, dass Bushido an einigen der Songs, wegen derer Abmahnverfahren geführt werden, möglicherweise gar keine Urheberrechte hat. Denn diese Songs stammen von der französischen Gruppe „Dark Sanctuary“, wie das Landgericht Hamburg entschieden hat.
Wer im Glashaus sitzt, soll bekanntlich nicht mit Steinen werfen!
Das Landgericht Hamburg hat nunmehr erstinstanzlich entschieden, dass Bushido mehrere Titel der Gruppe in urheberrechtsverletzender Weise in eigene Musikproduktionen übernommen habe. Davon betroffen soll u.a. der Bushido-Titel „Janine“ aus dem Album „Von der Skyline zum Bordstein“ sein.
Die Urteile sind zwar noch nicht rechtskräftig. Dennoch sind die Entscheidungen für Abgemahnte interessant. Denn die in den Urteilen festgestellten Urheberechtsverletzungen können bedeuten, dass es Bushido nicht möglich sein wird, für die „geklauten“ Lieder eigene Urheberrechte geltend machen zu können. Vielmehr dürften seine ausgesprochenen Abmahnungen ihrerseits rechtswidrig sein und Veranlassung mindestens zum Anspruchsverzicht (bzw. negative Festellung), darüberhinaus auch Unterlassung und Kostentragung, unter Umständen auch Schadensersatz geben.
Damit sind zwei spannende Fragen zu diskutieren:
Können betroffene Abgemahnte nunmehr ihrerseits Bushido abmahnen (lassen) und Anwaltskostentragung nebst Schadensersatz fordern? Was geschieht in den Fällen, in denen die Abgemahnten eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben haben?Zur ersten Frage wird abzuwarten bleiben, worauf genau das Gericht seine Entscheidung stützen wird, und ob diese rechtskräftig wird. Von zentraler Bedeutung wird der Vorsatz, d.h. die Kenntnis oder das Kennen müssen auf Seiten des Rappers sein.
Die zweite Frage hingegen kann abstrakt dahingehend beantwortet werden, dass Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gerade vergleichsweise, d.h. “freiwillig”, auf vertraglicher Ebene abgegeben und erklärt werden. Sie sind daher auch dann wirksam, wenn sich herausstellen sollte, dass die zugrundeliegenden, behaupteten Ansprüche gar nicht bestehen.
Dies hat weitreichende Konsequenzen und darüber sollten die Erklärenden sich im klaren bzw. entsprechend beraten worden sein.
Eine Lossagung, etwa eine Kündigung, ist grundsätzlich ausgeschlossen, denn sonst könnte über diese Erklärung nicht die Rechtsfolge bewirkt werden, dass die Wiederholungsgefahr des vermeintlichen Unterlassungsanspruchs beseitigt werden kann.
Denn die einmal abgegebene Unterlassungserklärung verliert auch bei einem rechtskräftigen Urteil zugunsten von „Dark Sanctuary“ nicht automatisch ihre Wirkung. Über einen vergleichbaren Fall hat der Bundesgerichtshof mit einer Entscheidung vom 9. März 2010 jüngst entschieden. Im Hin…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. März 2010 auf http://www.ra-maas.de.
Conle§i | 24. März 2010 — Rapper Bushido könnte bald diverse CDs u.A. auch Sampler, auf denen bestimmte Songs vorhanden sind, vom Markt nehmen müssen. …
Anja Neubauer | 24. März 2010 — Rapper Bushido könnte bald diverse CDs u.A. auch Sampler, auf denen bestimmte Songs vorhanden sind, vom Markt nehmen müssen. …
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