Filesharing-Abmahnung: LG Düsseldorf zur Haftung der Eltern
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 17. Januar 2012 — Das Landgericht Düsseldorf (12 O 256/10) zur beim Filesharing leider üblichen Eltern-Kind-Situation: Soweit der Beklagte vo…
Das Landgericht Düsseldorf hat in einer recht aktuellen Entscheidung (Urteil vom 06.07.2011, Az.: 12 O 256/10) einen Familienvater zur Zahlung von 3000,- € Schadensersatz und Anwaltskosten in Höhe von 2.380,80 € verurteilt, da über den Anschluss des Beklagten Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Die Verurteilung erfolgte, obwohl der Beklagte geltend machte, dass lediglich seine minderjährigen Söhne als Rechtsverletzer in Betracht kämen, die er über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Filesharing-Tauschbörsen zum Zwecke der Urheberrechtsverletzung belehrt hatte. Er habe auch die Computernutzung der Söhne im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Nutzung überwacht und ggf. durch Ziehen des Netzwerkkabels eine weitergehende Internetnutzung unterbunden.
Das LG Düsseldorf hat zunächst klargestellt, dass allein ein zeitliches Nutzungsverbot des Computers nicht ausreichend sei, nachzuweisen, dass der Beklagte seiner Belehrungs- und Überwachungspflicht nachgekommen ist.
Das Aussprechen eines Computerverbotes bei Überschreitung der zeitlichen Vorgaben im Hinblick auf Online-Rollenspiele erscheint nicht geeignet, die streitgegenständliche Nutzung von Filesharing-Portalen zu verhindem.
Bei insgesamt festgestellten 1301 Verstößen stand für die Düsseldorfer Richter auch fest, dass eine Überwachung der Tauschbörsenaktivitäten wohl kaum stattgefunden haben dürfte.
Es war dem Beklagten zuzumuten und auch im Rahmen seiner bestehenden Aufsichtspflicht erforderlich, dass er kontrolliert, ob entsprechende Filesharing-Programme auf dem genutzten Computer oder den Computern installiert sind und auf welche Weise das Internet durch seine Söhne genutzt wird. Dies hat der Beklagte unterlassen. Damit ist er aber seiner nach § 832 8GB bestehenden Aufsichtspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen (vgl. insoweit auch LG Köln, Urteil vom 22.12.2010, Az 28 0 5851/10).
Der Beklagte haftete demnach für den von seinen Söhnen verursachten Schaden. Dabei ist unbedingt darauf hinzuweisen, dass § 832 BGB zu einer direkten Haftung des Familienvaters führt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Störerhaftung. Während bei letzterer nach allgemeiner (zustimmungswürdiger) Auffassung der Anschlussinhaber nur auf Ersatz der Abmahnkosten haftet, muss der Familienvater bei der Anwendung von § 832 BGB auch für den eigentlichen Schadensersatz gerade stehen.
Den Schadensersatzanspruch legte das Gericht mit 300,- € pro Titel fest, was bei 10 streitgegenständlichen Titeln zum vorgenannten Schadensersatzanspruch führte. Das Gericht stellte dabei zunächst auf den GEMA-Tarif VR-W I ab, der für bis zu 10.000 Streams im Rahmen einer Online-Veröffentlichung einen Anspruch von 100,- € gewährt. Da Streams nicht auf eine dauerhafte Speicherung des Titels ausgerichtet sind, das Angebot der Lieder über eine Tauschbörse jedoch schon, nahm das Gericht zunächst einen Aufs…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. August 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.
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