Filesharing: 1200 € Streitwert für ein Musikalbum – nur 0,8-fache Geschäftsgebühr für Anwalt
Das (Urteil v. 19.01.2011, Az. 49 C 57/10) hat die Rechtsprechung zu
urheberrechtlichen Abmahnungen um ein weiteres interessantes Kapitel bereichert.
Die Entscheidung läßt sich in zwei Aussagen gliedern:
.
1. 1.200 € bei einem Musikalbum
Das Album enthielt 12 Titel und war noch hinreichend aktuell. Da es sich jedoch offenbar um den ersten Verstoß des Beklagten handelte
und zudem nur ein Angebotszeitpunkt, nicht jedoch ein Zeitraum, angegeben wurde, sei der Streitwert von 1.200 € angemessen.
Diese Entscheidung gefällt im Ergebnis. Die Frage, wie es sich auswirkt, dass nur ein Angebotszeitpunkt, nicht jedoch ein Zeitraum
angegeben wurde, ist sowieso recht interessant, zumal es häufig der Fall ist. Insbesondere wenn man die Frage der Dauer eines
Angebots für die Berechnung des Schadensersatzes oder aber auch des Streitwertes heranziehen möchte, sollte eigentlich die Angabe nur
eines Zeitpunktes nicht ausreichend sein, die Höhe des Wertes zu bestimmen. Im Rahmen des Schadensersatzes kommt mir da grad in den
Sinn, dass hier vielleicht substantiierter Vortrag der Klägerseite im Hinblick auf die Schadenshöhe fehlen dürfte.
2. Der Abmahnanwalt erhält nur eine 0,8-fache Gebühr
berechnen sich in der
Regel nach dem Streitwert und dem Gebührensatz. Eine Gebührentabelle gibt die Höhe der 1-fachen Gebühr vor. Die normalerweise
anzunehmende Gebühr im außergerichtlichen zivilrechtlichen Verfahren ist eine 1,3-fache Gebühr, die auch von den abmahnenden
Kanzleien regelmäßig gefordert wird.
…
»
Vollständiger Artikel