Filesharing: 1200 € Streitwert für ein Musikalbum – nur 0,8-fache Geschäftsgebühr für Anwalt

Das Amtsgericht Elmshorn (Urteil v. 19.01.2011, Az. 49 C 57/10) hat die Rechtsprechung zu urheberrechtlichen Abmahnungen um ein weiteres interessantes Kapitel bereichert.

Die Entscheidung läßt sich in zwei Aussagen gliedern:

.

1. 1.200 € Streitwert bei einem Musikalbum

Das Album enthielt 12 Titel und war noch hinreichend aktuell. Da es sich jedoch offenbar um den ersten Verstoß des Beklagten handelte und zudem nur ein Angebotszeitpunkt, nicht jedoch ein Zeitraum, angegeben wurde, sei der Streitwert von 1.200 € angemessen.

Diese Entscheidung gefällt im Ergebnis. Die Frage, wie es sich auswirkt, dass nur ein Angebotszeitpunkt, nicht jedoch ein Zeitraum angegeben wurde, ist sowieso recht interessant, zumal es häufig der Fall ist. Insbesondere wenn man die Frage der Dauer eines Angebots für die Berechnung des Schadensersatzes oder aber auch des Streitwertes heranziehen möchte, sollte eigentlich die Angabe nur eines Zeitpunktes nicht ausreichend sein, die Höhe des Wertes zu bestimmen. Im Rahmen des Schadensersatzes kommt mir da grad in den Sinn, dass hier vielleicht substantiierter Vortrag der Klägerseite im Hinblick auf die Schadenshöhe fehlen dürfte.

2. Der Abmahnanwalt erhält nur eine 0,8-fache Gebühr

Anwaltsgebühren berechnen sich in der Regel nach dem Streitwert und dem Gebührensatz. Eine Gebührentabelle gibt die Höhe der 1-fachen Gebühr vor. Die normalerweise anzunehmende Gebühr im außergerichtlichen zivilrechtlichen Verfahren ist eine 1,3-fache Gebühr, die auch von den abmahnenden Kanzleien regelmäßig gefordert wird.

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Themen: Anwalt , Abmahnung , Filesharing , Streitwert , Amtsgericht , Gegenstandswert , Finanz , Elmshorn , Strafbewehrte Unterlassungserklärung , Anwaltsgebühren
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 24. Januar 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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