Filesharing: 1.200 EUR Streitwert bei Anbieten eines Films und § 97a Abs. 2 UrhG (AG Halle)
Das hatte bereits am
24.11.2009 über und bezüglich einer Filesharing-Abmahnung
zu entscheiden (Urteil v. 24.11.2009, Az.: 95 C 3258/09).
Der Beklagte behauptete, die streitgegenständliche nicht erhalten zu haben. Das AG Halle meint hierzu:
Bei Abmahnschreiben dieser Art hat der Absender einer Abmahnung darzulegen, das Schreiben abgeschickt zu haben. Es obliegt dem
Empfänger Umstände vorzutragen, aus denen sich ableiten lässt, die Abmahnung nicht empfangen zu haben (BGH Beschluss vom 21.12.2006 I
ZB 17/06).
Die Klägerin konnte glaubhaft darlegen, dass sie die Abmahnung ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht hat, da diese nicht mit dem
Vermerk „unzustellbar“ zurückgesandt wurde. Dagegen trägt der Beklagte keine Tatsachen vor, die für einen unterbliebenen Zugang
sprächen.
Die übrigen Ausführungen zur grundsätzlichen Kostentragungspflicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechen der allgemeinen
Auffassung. Allerdings überzeugen die Ausführungen zum Streitwert. Die Klägerin hatte Anwaltskosten bei einem Streitwert von 10.000 EUR
geltend gemacht. Das AG hat diesesn Streitwert auf 1.200 EUR gekürzt. Hierzu führt das Gericht aus: Durch das Zugänglichmachen von
Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme wird die Film- und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt. Wohl ist
dabei das Unrechtsbewusstsein bei einer Vielzahl der Rechtsverletzer überwiegend gering ausgebildet. Die Streitwertbemessung hat jedoch
keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität
der Rechtsverletzung. Dem ist zuzustimmen. Folgerichtig beurteilt das Gericht sodann die Frage der Intensität der Rechtsverletzung: Der
Beklagte stellte nur einen einzigen urheberrechtlich geschützten Film der Klägerin zum Hochladen bereit. Dies stellte – soweit
ersichtlich – zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar. Damit liegt lediglich eine
bagatellartige Rechtsverletzung vor, die einen Streitwert in Höhe von 10.000 € nicht rechtfertigen kann (vergleiche LG Darmstadt vom
20.04.2009, 9 Qs 99/09, das eine Bagatelle selbst bei zwei Filmwerken annimmt). In diesem Zusammenhang geht das Gericht auch nicht von
einer gewerblichen Nutzung aus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und
kommerziellen Vorteils erfolgt, was zu einer Erhöhung des Streitwertes führte. Auch zu § 97a Abs. 2 UrhG nimmt das AG Stellung: Zu
berücksichtigen ist ferner der Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG. Diese Vorschrift ist am 01.09.2008 im Zuge der Umsetzung der
„Enforcement- Richtlinie“ in Kraft getreten. Ziel …
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