Filesharer muss Anwaltskosten und 2.250,- Euro Schadensersatz für 1 Album zahlen

Das Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg führte dazu, dass der beklagte Filesharer nicht nur die Anwaltskosten (aus einem Streitwert von 50.000,- Euro) in Höhe von 1.379,80 Euro übernehmen musste, sondern zusätzlich auch Schadensersatz zahlen muss. Für ein einziges Album, das über seinen Internetanschluss heruntergeladen werden konnte, berechneten die Richter ihm 2.250,- Euro. Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass der beklagte Filesharer bei den gegnerischen Anwälten angerufen hatte und mitteilte "er nutze die Software "Azureus" und habe das hier in Rede stehende Musikalbum auch heruntergeladen, aber nicht verfügbar gemacht". Dann gab er eine Unterlassungserklärung ab, zahlte aber die von ihm als Vergleichsbetrag geforderten 1.200,- Euro nicht. Im weiteren Verfahren bestritt der beklagte Filesharer nicht mehr die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung. Er warf der Gegenseite nur noch vor, das gesharete Album quasi selbst zu verbreiten und so als "agent provocateur" an der Rechtsverletzung beteiligt gewesen zu sein. Die Anwaltskosten seien dem klagenden Rechteinhaber nicht in Rechnung gestellt worden, zudem seien diese Kosten und auch der geforderte Schadensersatz zu hoch. Bei dieser Konstellation konnte es also nur noch um die Höhe des Schadensersatzes gehen, denn dass die geltend gemachten Ansprüche gegeben waren, lag dann auf der Hand. Das Gericht zog für die Berechnung des Schadens als Grundlage den GEMA-Tarif VR-W I heran. Dieser sieht für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,- Euro vor. Weil hier nicht ein nur zwischengespeicherter Stream, sondern ein dauerhaft zu speichernder Download in Frage stand, wurden auf die 100,- Euro noch einmal 50,- Euro draufg…

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Themen: Abmahnung , Tauschbörsen , Schadenersatz , Filesharing , Unterlassung , P2p , Rede , Amtsgericht Hamburg , Streams , Gema , Peer TO Peer

Erschienen 8. Juli 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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