Fiktiver böser Glaube
am 18.02.2007 von InsoBlog.de
Welche Nutzungen kann der Insolvenzverwalter vom Anfechtungsgegner verlangen? Auf die Rechtsfolgen des bösgläubigen Bereicherungsschuldners verweist § 143 Satz 2 InsO. In § 819 BGB steht wiederum die Fiktion der Rechtshängigkeit seit dem Zeitpunkt der Leistung.
Da die angefochtene Rechtshandlung immer in der Vergangenheit liegt, stellt sich immer die Frage nach den Nebenansprüchen aus den Nutzungen.
Praktisch ist dabei bei Geldforderungen die Möglichkeit, Prozesszinsen nach § 291 BGB zu verlangen. Nur: Ab wann beginnt der Zinslauf?
Ich beantrage zur Zeit die Zinsen jeweils ab dem Zeitpunkt der Rechtshandlung. Allerdings schreibt § 291 BGB von fälligen Forderungen. Meistens geht der Anspruch dann durch. Allerdings haben sich die Richter hier wenig Gedanken darüber gemacht.
Das OLG Hamm hat sich zu den Rechtsfolgen des § 143 Satz 2 InsO ausführlicher geäußert und die Revision zugelassen:
Der geforderte Zinsanspruch ist jedoch erst ab Insolvenzeröffnung gem. § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs.1, 818 Abs. 4, 291, 288 BGB begründet. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 16. 5. 2006 - 27 U 190/05 – NZI 2006, 642 (die im Urteil zugelassene Revision wird beim BGH unter dem Az. IX ZR 116/06 geführt) entschieden, dass aus § 291 BGB folge, dass die Verzinsung mit der Fälligkeit des Anfechtungsanspruchs beginne. Da der Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehe (vgl. BGHZ 130, 38 = NJW 1995, 2783, für das Konkursverfahren) und erst dann auch fällig werden könne, sei die nach § 143 Abs. 1 InsO zurückzugewährende Geldleistung ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen. Hieran hält der …
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