Fiese Arbeitsgerichtsbarkeit- Das Darlehen auf Kosten der Arbeitnehmer

Worüber wir uns seit Jahren und in den letzten Jahren immer mehr aufregen:

Die fehlende Kostenerstattung bei Klagen auf Lohnzahlung im Arbeitsgerichtsprozess. Warum lässt das Problem den Gesetzgeber kalt ?

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn nicht, muss dieser – will er denn seinen Lohn bekommen – klagen. Das geht auf Grund von § 2 Absatz 1 Nr 3 ArbeitsgerichtsGesetz (ArbGG) nur vor dem Arbeitsgericht. Dort besteht kein Anwaltszwang, theoretisch kann jeder Arbeitnehmer zum Gericht gehen und dort bei der Antragsstelle seine Klage vorbringen. Aber angesichts der immer komplizierteren Vertragsregelungen geschieht dies tatsächlich eher selten, lieber geht der Arbeitnehmer zum Anwalt. Und der berechnet seine Gebühren nach dem Streitwert, hier also dem offenen Gehalt. Steht ein Lohn von 3000,- € Brutto aus, liegen die Anwaltsgebühren (ohne Vergleich und außergerichtliche Tätigkeit) bei 586,08 €. Gewinnt der Arbeitnehmer vor Gericht, bekommt er die 3.000,- € Brutto.

Blöderweise gibt es da aber die Vorschrift des § 12a ArbGG, die Quelle allen Übels. Danach werden Anwaltskosten in der 1 Instanz nicht erstattet. Im Klartext bedeutet dies, dass nicht der säumige Arbeitgeber die Anwaltskosten des Arbeitnehmers zahlt, sondern der Arbeitnehmer, dafür dass er sein Geld erst einklagen muss (und es üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsprozesses mindestens 6 Monate dauert bis er einen entsprechenden Titel bekommt) auch noch die Kosten von 586,08 € zahlen muss. Der Arbeitnehmer hat damit einen Pyrrus-Sieg erlangt, muss er doch von seinem endlich eingeklagten Geld auch noch den Anwalt bezahlen…..

Diese Rechtslage ist bekannt, weshalb Unternehmen (vor allem kleinere) die kurzfristig Liquidität benötigen, bevorzugt mittels Ihrer Angestellten sparen, also quasi ein Darlehen auf Kosten Ihrer Arbeitenehmer nehmen. Das ist auch besonders günstig, liegt doch der Verzugszinssatz bei 5% + Basiszinssatz, derzeit also 5,37 %. Einen solchen Darlehenszinssatz bekommt man bei keiner Bank….. Ausserdem kann man so auch schön unwillige Arbeitnehmer unter Druck setzen, den wer mehrere Monate kein oder nur wenig Geld bekommen hat sucht sich früher oder später was anderes….

Seit Jahren wird diese Ungerechtigkeit von vielen Juristen und Arbeitsrechtlern beklagt, aber das Bundesarbeitsgericht hat die Wirksamkeit des § 12a ArbGG immer wieder bestätigt. Insbesondere führt das BAG aus, dass der Gesetzgeber die Regelung im Zuge vieler …

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Themen: Arbeitsgericht , Bag , Lohn , Kostenerstattung , Rechtsanwaltskosten , Kalt , Sieg , Darlehen , Arbeitsgerichtsprozess , Arbeitsvertragsrecht , Kostenerstattungspflicht , 1 Instanz , Lohnzahlungsklage , § 12a Arbgg
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 5. November 2011 auf http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress.

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