FG Schleswig-Holstein: Eingetragene Lebenspartner haben vorläufig Anspruch auf Eintragung der Lohnsteuerklasse III
FG Schleswig-Holstein Beschluss vom 20.12.2011 - 5 V 223/11 FG Schleswig-Holstein Beschluss vom 09.12.2011 – 5 V 213/11
Pressemitteilung des Gerichts:
“Nach zwei Beschlüssen des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 9. und 20. Dezember 2011 (Aktenzeichen 5 V 213/11 und 5 V
223/11) ist für eingetragene Lebenspartner die nach dem Gesetzeswortlaut nur für Ehegatten geltende Lohnsteuerklasse III – bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – auf der Lohnsteuerkarte vorläufig einzutragen. Das gilt zumindest bis zu einer Klärung der
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner von Ehegatten begünstigenden Regelungen im Lohn- und
Einkommensteuerrecht (so genanntes Ehegattensplitting) durch das in dort bereits anhängigen Verfahren.
In den entschiedenen Fällen wollte jeweils eine Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf ihrer Lohnsteuerkarte für das
Jahr 2011 die nach dem Gesetzeswortlaut Ehegatten vorbehaltene günstigere Lohnsteuerklasse III eintragen lassen. Dies hatte das
Finanzamt abgelehnt. Dagegen beantragten die betroffenen Frauen vorläufigen Rechtsschutz beim Finanzgericht. Der 5. Senat des
Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts ordnete die vorläufige Eintragung der begehrten Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte an.
Dabei ging das Gericht davon aus, dass ernstliche
an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner von den Regelungen im Einkommensteuergesetz zur
Lohnsteuerklasseneinteilung, die Ehegatten begünstigen, bestehen. Diese Zweifel ergaben sich nach Auffassung des Gerichts
insbesondere aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 zur Erbschaftsteuer (Az.:1 BvR 611/07 u. a.). In
dieser Entscheidung war eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaften angenommen worden.
Darüber hinaus begründeten aber auch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Mai 2011 (C -147/08)
sowie diverse in jüngerer Zeit ergangene finanzgerichtliche Entscheidungen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der bestehenden
gesetzlichen Regelung. Angesichts der relativ geringen Anzahl betroffener Fälle stand für das Gericht schließlich das öffentliche
Interesse an einer geordneten Haushaltsführung einer vorläufigen Gewährung der günstigeren Lohnsteuerklasse für eingetragene
Lebenspartner bis zur abschließenden Klärung durch das Bundesverfassungsgericht nicht entgegen.
Bereits mit einer öffentlich beachteten (vgl. z.B. den Bericht der Kieler Na…
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