FG RP: Einzelverbindungsnachweis der Telekomrechnung ersetzt keinen Einzelnachweis des Telefaxgeräts
am 28.09.2006 von Recht und Alltag
Mit Urteil vom 9.08.2006 (Az.: 3 K 2576/03 – nicht rechtskräftig) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen - in einem Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - an den Nachweis des Zugangs von Telefaxen zu stellen sind.
Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) mehrere Steuerbescheide gegen den Kläger erlassen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist ging kein Einspruchsschreiben beim FA ein. In einem – späteren - Telefax-Schreiben an das FA teilte der Kläger mit, dass er seinen Einspruch gegen die Steuerbescheide nunmehr begründen wolle. Darauf hin forderte das FA den Kläger auf, eine Kopie des Einspruchsschreibens vorzulegen, da der in dem Telefax angesprochene Einspruch der Finanzbehörde nicht vorliege. Hierauf äußerte sich der Kläger nicht, worauf das FA den Einspruch mit der Begründung, das Einspruchsschreiben sei nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in den Machtbereich der Finanzbehörde gelangt, als unzulässig verwarf. Das spätere Telefax-Schreiben sei erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim FA eingegangen.
Mit der dagegen beim FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage machte der Kläger u. a. geltend, die Einspruchsfrist sei gewahrt. Er habe mit einem Schreiben rechtzeitig gegen alle Steuerbescheide Einspruch eingelegt. Die Versendung des Einspruchs sei per Telefax am 5. Mai 2003 von einem separaten Telefaxanschluss aus durchgeführt worden. Der Übertragungsvorgang habe 31 Sekunden gedauert und sei laut Sendeprotokoll fehlerfrei verlaufen. Dies ergebe sich aus der Rechnung der Deutschen Telekom. Soweit das FA vortrage, dass bei ihm kein Einspruch eingegangen sei, komme dem vorgelegten Journal kein Beweiswert zu, weil die Möglichkeit bestehe, dass Telefaxe aus dem Verzeichnis …
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