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FG RLP: Detektiv ist keine außergewöhliche Belastung…

am 18.09.2007 von STEUERRECHT

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.08.2007 - 3 K 1062/04 
Aus der Pressemeldung des Gerichts: 
“Mit Urteil zur Einkommensteuer 2001 vom 28. August 2007 (Az.: 3 K 1062/04) hat das Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen für einen Rechtsanwalt und für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem angestrebten, Unterhaltszahlungen betreffenden Prozess bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden können.
Der Hintergrund des Streitfalls ist der, dass der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 u. a. Honorarkosten für einen Detektiv in Höhe von rd. 9.300,- DM geltend machte. Er gab dazu an, der Detektiv sei beauftragt worden festzustellen, ob die von dem Kläger seit 1993 geschiedene Ehefrau eine neue Beziehung eingegangen sei und daher eine Unterhaltsabänderungsklage anzustreben sei. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, Kosten für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem Prozess betreffend den Unterhalt entstünden grundsätzlich nicht zwangsläufig und lehnte die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ab.
Mit der beim FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage machte der Kläger geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - sei unstreitig, dass die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen sei. Auch Folgekosten eines Ehescheidungsverfahrens könnten nach Rechtsprechung und Literaturmeinung zwangsläufig sein. Hier seien die Detektivkosten in unmittelbaren und unvermeidbaren Zusammenhang mit der der Scheidung nachfolgenden Unterhaltsabänderungsklage zwangsläufig entstanden.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bei den Aufwendungen für den angestrebten Unterhaltsabänderungsprozess handele es sich ersichtlich nicht um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren zu sehen seien. Vielmehr handele es sich um …

Ex-Ehefrau als außergewöhnliche Belastung

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Die die frühere Ehefrau betreffenden Detektivkosten können nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden.

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