FG RLP: Detektiv ist keine außergewöhliche Belastung…
FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.08.2007 - 3 K 1062/04
Aus der Pressemeldung des Gerichts:
“Mit Urteil zur 2001 vom 28.
August 2007 (Az.: 3 K 1062/04) hat das Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen für einen
Rechtsanwalt und für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem angestrebten, Unterhaltszahlungen betreffenden
Prozess bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden können.
Der Hintergrund des Streitfalls ist der, dass der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 u. a. Honorarkosten für
einen Detektiv in Höhe von rd. 9.300,- DM geltend machte. Er gab dazu an, der Detektiv sei beauftragt worden festzustellen, ob die
von dem Kläger seit 1993 geschiedene Ehefrau eine neue Beziehung eingegangen sei und daher eine Unterhaltsabänderungsklage
anzustreben sei. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, Kosten für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem
Prozess betreffend den Unterhalt entstünden grundsätzlich nicht zwangsläufig und lehnte die Berücksichtigung als außergewöhnliche
Belastung ab.
Mit der beim FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage machte der Kläger geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -
sei unstreitig, dass die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen sei. Auch Folgekosten eines
Ehescheidungsverfahrens könnten nach Rechtsprechung und Literaturmeinung zwangsläufig sein. Hier seien die Detektivkosten in
unmittelbaren und unvermeidbaren Zusammenhang mit der der Scheidung nachfolgenden Unterhaltsabänderungsklage zwangsläufig entstanden.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bei den Aufwendungen für den angestrebten
Unterhaltsabänderungsprozess handele es sich ersichtlich nicht um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren zu
sehen seien. Vielmehr handele es sich um eine völlig andere Angelegenheit, die außerhalb des Scheidungsverfahrens und ohne Mitwirkung
des Familiengerichts geregelt werden könne und die darüber hinaus auch zu dem seinerzeitigen Scheidungsverfahren in keinem
prozessualen Bezug stehe. Wenn demnach die Rechtsanwaltskosten für den angestrebten Unterhaltsabänderungsprozess selbst nicht als
zwangsläufig im Sinne der außergewöhnliche…
» Vollständiger Artikel