FG Rheinland-Pfalz zur Frage, wem Einkünfte aus Kapitalvermögen in steuerlicher Hinsicht zuzurechnen sind
am 03.06.2008 von http://www.steuerrechtblog.de
FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.04.2008 - 5 K 2200/05
Verfügen die Eltern über das Konto des Kindes wie über ein eigenes Konto, sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen den Eltern zuzurechnen; das gilt auch, wenn das Kind volljährig ist.
Pressemeldung des Gerichts vom 03.06.2008:
Mit Urteil zur Einkommensteuer 1999 vom 29. April 2008 (Az.: 5 K 2200/05) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der nicht seltenen Frage Stellung genommen, wem erzielte Einkünfte steuerlich zuzuordnen sind.
Für die Jahre 1993 bis 1998 hatte bei den Klägern (Eltern) eine steuerliche Außenprüfung stattgefunden. Es wurde dabei festgestellt, dass die Eltern umfangreiche Wertpapiergeschäfte über die Konten ihrer Kinder, hinsichtlich derer sie verfügungsberechtigt waren, getätigt hatten. Nach den Feststellungen des Prüfers verfügten die Eltern über die Konten der Kinder, wie über eigene Konten. Die erzielten Erträge wurden geschätzt und in steuerlicher Hinsicht den Eltern zugeordnet. Über das Ergebnis der Prüfung wurde Übereinstimmung erzielt.
Für das Streitjahr 1999 gaben die Kläger an, die Kapitaleinkünfte der volljährigen Tochter T seien auch der T zuzurechnen, da die Kontovollmacht des Klägers im Jahre 1999 widerrufen worden sei. Gleichwohl rechnete das Finanzamt die auf rd. 14.500.- DM geschätzten Erträge der T ebenfalls den Eltern zu.
Mit der dagegen vor dem FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage machten die Kläger geltend, obwohl sie - die Eltern - eine Bescheinigung der Bank vorgelegt hätten, wonach sie in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 keine Vollmacht für die “relevanten Konten” der T gehabt hätten, hätte das Finanzamt ihnen dennoch T’s Kapitalerträge zugerechnet. Es fehle bereits an einem …
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