FG Rheinland-Pfalz: Vorsteuerabzug für Baurechnungen muss schon mit den Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt werden
FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 05.08.2008 - 6 K 2333/06
Pressemitteilung des Gerichts:
“Mit Urteil zur 2004 vom 5. August
2008 (Az.: 6 K 2333/06) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage des Vorsteuerabzugs - aus Rechnungen betreffend
Baukosten - für ein Wohngebäude Stellung genommen.
Im Streitfall hatte der Kläger in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004, die er im Jahre 2005 abgegeben hatte, die
Berücksichtigung von Vorsteuern aus der Errichtung eines Einfamilienhauses in Höhe von rd. 23.000.- € beantragt. Er gab darin an, mit
dem Neubau im August 2004 begonnen zu haben. Nach Fertigstellung im November 2005 würden die Kellerräume für eine nebenberufliche
Tätigkeit als Buchführungshelfer unternehmerisch genutzt werden. Das Finanzamt (FA) war jedoch der Ansicht, es fehle am Nachweis,
dass der Kläger die Kellerflächen seinem Unternehmen zugeordnet habe, der Vorsteuerabzug sei nicht zeitnah mit den eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt worden. Daher setzte das FA die Umsatzsteuer abweichend von der Umsatzsteuererklärung ohne
Berücksichtigung des begehrten Vorsteuerabzuges fest.
Mit der Klage trug der Kläger vor, abweichend von der Baugenehmigung habe er das Arbeitszimmer von Anfang an im Keller einrichten
wollen. Er sei davon ausgegangen, die Vorsteuern aus dem zu errichtenden Einfamilienhaus hätten noch unabhängig von seinen Angaben in
den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres 2004 im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004 (für die Rechnungen des
Jahres 2004) geltend gemacht werden können. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004 – und damit das Begehren des Vorsteuerabzuges - sei
noch vor der Bezugsfertigkeit des Gebäudes im November 2005 beim FA eingegangen.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen sei maßgebend, ob
der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht gehabt habe, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen,
für die der Vorsteuerabzug zugelassen sei. Der Unternehmer müsse sofort bei Bezug der in Rechnung gestellten Bauleistungen
entscheiden, ob und inwieweit er den Vorsteueranspruch geltend mache. Ohne eine Sofortentscheidung des Unternehmers über die
beabsichtigten Verwendungsumsätze könne der Vorsteuerabzugsanspruch nicht beurteilt werden. Im Jahre 2004 sei eine
Zuordnungsentscheidung des Klägers, das gesamte Gebäude oder wenigstens den geplanten Büroraum dem Unternehmen zuzuordnen, nach außen
nicht erkennbar geworden. Eine Zuordnung zu dem Unternehmen ergebe sich nicht aus den Planungsunterlagen und auch nicht aus den
Umsatzsteuervoranmeldungen. In den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen seien die bezogenen Vorsteuern, die ab August 2004
fortlaufend in den Baurechnungen ausgewiesen worden seien, nicht geltend gemacht worden. Eine Entscheidung, das Gebäude ganz dem
Unterne…
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