FG Rheinland-Pfalz: Verlust aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit auch dann anzuerkennen, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.05.2011 – 2 K 1996/10

Pressemeldung des Gerichts:

“Mit Urteil zur Einkommensteuer 2009 vom 25. Mai 2011 (Az.: 2 K 1996/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage Stellung genommen, ob Verluste, die bei Ausübung einer sogen. Übungsleitertätigkeit entstehen, steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen.

Im Streitfall war der Kläger im Jahre 2009 nebenberuflich als Tanzsportübungsleiter tätig. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes – EStG -) bleiben dabei die Einnahmen bis insgesamt 2.100.-€ steuerfrei. Wenn die Einnahmen den Betrag von 2.100.-€ übersteigen, dürfen Ausgaben allerdings nur insoweit abgezogen werden, als der steuerfreie Betrag überschritten wird. Wie der - hier gegebene – Fall zu entscheiden ist, dass ein Verlust bei Einnahmen entstanden ist, die unter dem Freibetrag liegen, kann dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht entnommen werden.

Im Streitfall hatte der Kläger aus seiner Übungsleitertätigkeit Einnahmen in Höhe von 1.128,00 € erzielt. Bei Betriebsausgaben in Höhe von 2.417,30 € beantragte er beim Finanzamt (FA) die Berücksichtigung eines entsprechenden steuerlichen Verlustes. Demgegenüber ging das FA von Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit von 0,00 € aus und begründete dieses Ergebnis damit, dass nur dann, wenn und soweit die Einnahmen den steuerfreien Betrag überschritten, eine Verrechnung mit den entsprechenden Ausgaben stattfinden könne. Da die steuerfreien Einnahmen unter dem Freibetrag von 2.100.- € lägen, könnten die Einkünfte des Klägers nur mit 0,00 € angesetzt werden. Mit seiner gegen die Entscheidung des FA angestrengten Klage machte der Kläger u.a. geltend, der Gesetzgeber sei im Grundsatz davon ausgegangen, dass der doppelte Ansatz des Freibetrages verhindert werden sollte, indem bei den Freibetrag übersteigenden Einnahmen die Ausgaben entsprechend zu kürzen seien. Der Gesetzgeber lasse es jedoch offen, inwieweit Ausgaben abzugsfähig seien, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100.- € nicht überschritten. Das FG Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Es führte u.a. aus, der Gesetzeswortlaut stelle zunächst klar, dass das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien Einnahmen begrenzt sei. Durch die Gesetzesfassung sei nunmehr festgelegt, dass alle Aufwendungen abzugsfähig seien, die den steuerfreien Betrag überstiegen. Das entspreche dem allgemeinen Grundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil dadurch eintreten dürfe, dass Aufwendungen berücksichtigt würden, die mit den steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang ständen. Im Streitfall bestehe aber die Besonderheit, dass die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen würden. Bei …

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Themen: Rheinland Pfalz , Einkommensteuer , Estg , Veranlagung / Tarif

Erschienen 12. Juli 2011 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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