FG Rheinland-Pfalz: Unterhaltungsleistungen an im Ausland lebende Angehörige nur bei umfassenden und vollständigen Angaben steuerlich
berücksichtigungsfähig
FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.08.2010 – 5 K 1505/09
Pressemitteilung des Gerichts:
“Mit Urteil zur 2007 vom 30.
August 2010 (Az.: 5 K 1505/09) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, unter welchen
Voraussetzungen Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige bei den außergewöhnlichen Belastungen (agB) berücksichtigt
werden können.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2007 hatten die Kläger angegeben, dass sie für die in der Türkei lebende Mutter der Klägerin im
Jahr 2007 8.000.-€ an gezahlt hätten.
Beigefügt war eine zweisprachige Erklärung, in der durch Ankreuzen erklärt wurde, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge und das
Vermögen der unterstützten Person zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichen würden und dass neben den Antragstellern
keine anderen Personen zum Unterhalt der unterstützten Person beitragen würden. Der Beklagte war der Ansicht, dass die geltend
gemachten Zahlungen bzw. die Bedürftigkeit der unterstützten Person nicht ausreichend nachgewiesen worden seien und lehnte eine
entsprechende Berücksichtigung bei den agB im Einkommensteuerbescheid 2007 ab.
Daraufhin erhoben die Kläger Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz und legten eine zusätzliche Bescheinigung vor.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass für den Unterhalt einer gegenüber dem
Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Person Aufwendungen bis zu 7.680,- € (2007) berücksichtigt werden könnten. Die
Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung, d.h. die Bedürftigkeit und die Zahlungen, seien jedoch nachzuweisen. Bei
Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger seien die Beteiligten im besonderen Maße verpflichtet, bei der
Aufklärung mitzuwirken und Beweismittel zu beschaffen, umfassende Angaben seien unerlässlich. Im Streitfall hätten die Kläger schon
die Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter nicht nachgewiesen. Die vorgelegte Unterhaltsbescheinigung sei in wesentlichen Teilen
unausgefüllt, es fehlten Angaben über den “Beginn der Unterstützung”, die “jährlichen Einkünfte vor der Unterstützung” und über
“eigenes Vermögen”; zudem fehle die Unterschrift der Mutter zur Bestätigung der übrigen Angaben zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen. Auch die zusätzlich vorgelegte Bescheinigung reiche nicht aus, ein “Steuerbescheid, Rentenbescheid”,
eine Bescheinigung der zuständigen “Arbeits- oder Sozialbehörde” fehle nach wie vor. Soweit auf Seite 1 der Unterhaltsbescheini…
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