FG Rheinland-Pfalz: Mögliche Fehler seiner Steuersoftware muss sich der Steuerpflichtige wie ein Verschulden seines steuerlichen
Beraters zurechnen lassen
FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.08.2011 - 3 K 2674/10
Presseerklärung des Gerichts:
“Mit Urteil zur 2008 vom 30.
August 2011 (Az.: 3 K 2674/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu dem Problem Stellung genommen, welche Auswirkungen die
Verwendung einer möglicherweise unvollständigen Steuersoftware auf die Frage hat, ob grobes Verschulden gegeben ist, wenn in der
Einkommensteuererklärung Angaben zu Kinderbetreuungskosten unterlassen werden.
Im Streitfall hatte der Kläger seine Einkommensteuererklärung 2008 unter Verwendung eines handelsüblichen Steuererklärungsprogramms
xy erstellt und dann mittels des von der Finanzverwaltung bereitgestellten ElsterFormulars elektronisch an das (FA) übermittelt; danach wurde die vom Kläger unterschriebene
komprimierte Einkommensteuererklärung dem FA nachgereicht. Darauf hin erging im November 2009 der Einkommensteuerbescheid 2008. Im
Mai 2010 beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid 2008 zu seinen Gunsten zu ändern. In der Einkommensteuererklärung 2008
seien Kinderbetreuungskosten in Höhe von rd. 4.000.- € bisher nicht angegeben worden. Aufgrund der verwirrenden Steuervorschriften
sei ihm bei Erstellung der Steuererklärung 2008 nicht bewusst gewesen, dass diese Kosten hätten geltend gemacht werden können. Dieser
Änderungsantrag wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, dass den Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der Kinderbetreuungskosten
ein die begehrte Änderung ausschließendes grobes Verschulden treffe. Der Umstand, dass dem Kläger die steuerliche
Berücksichtigungsfähigkeit dieser Aufwendungen unbekannt gewesen sei, stünde einem groben Verschulden nicht entgegen, da sich die
steuerliche Begünstigung auch einem Fachunkundigen durch die Anlage Kind habe aufdrängen müssen, außerdem hätte er sich auch in den
Erläuterungen zur Steuererklärung informieren können.
Mit der gegen die Entscheidung des FA gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, er habe seine Steuererklärung mit dem
handelsüblichen Steuererklärungsprogramm xy erstellt, bei dem das Steuerformular selbst nicht mehr automatisch angezeigt werde,
sondern das Programm durch ein eigenes Menü führe.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, grob fahrlässiges Handeln liege insbesondere vor, wenn
ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkomme, indem er unvollständige Steuererklärungen abgebe. Auf
einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden Rechtsirrtum könne sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er
eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht
beantworte. Das gelte nach ständiger Rechtsprechung auch für steuerrechtlich nicht ausgebildete Laien. Im Streitfall liege grobes
Verschulden vor. Im amtlichen Steuererklärungsformular werde ausdrüc…
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