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FG Rheinland-Pfalz: Kein Werbungskostenabzug für im Ruhestand befindlichen Geistlichen

am 24.11.2006 von STEUERRECHT

Ein Pfarrer, der beamtenrechtliche Versorgungsbezüge erhält, kann auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 EStG keine Werbungskosten abziehen. Es fehlt insbesondere der notwendige objektive kausale Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer einkunftserzielenden Tätigkeit. Wie beck-aktuell berichtet, entschied dies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12.09.2006 (Az.: 2 K 1375/05, nicht rkr.).
Zum Sachverhalt: Der 1936 geborene Kläger leitete als Pfarrer bis zum Eintritt in den Ruhestand am 01.09.2002 eine Pfarrei. Im Streitjahr 2003 bezog er vom Ordinariat beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 begehrte er einen Werbungskostenabzug von rund 5.500 Euro (unter anderem für Fortbildungskosten und für die Abschreibung eines PCs). Er berief sich darauf, dass das Dienstverhältnis eines Geistlichen bis zum Lebensende fortbestehe. Nach seiner Pensionierung habe er noch an 56 Tagen im Jahr 2003 als Aushilfe seelsorgerisch gewirkt. Das Finanzamt hingegen gewährte dem Kläger nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Das FG Rheinland-Pfalz bestätigte mit dem Urteil die Ansicht des Finanzamts: Ein Abzug der vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinaus auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 EStG scheidet aus, da es insoweit am erforderlichen objektiven Kausalzusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer einkunftserzielenden Tätigkeit …

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