FG Rheinland Pfalz: Kein Anspruch auf die Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung im Einkommensteuerbescheid
am 14.01.2008 von http://www.recht-blog.com
Mit Urteil vom 18. Dezember 2007 zur Einkommensteuer 2003, bzw. zur Abgabenordnung -AO- (Az.: 2 K 2211/06) hat sich das Finanzgericht –FG– Rheinland-Pfalz zur der Frage geäußert, ob ein Steuerpflichtiger einen Anspruch auf die Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung im Einkommensteuerbescheid hat.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, nach der Intention des Gesetzgebers diene die Möglichkeit der Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung ausschließlich der Beschleunigung der ersten Steuerfestsetzung. Sie solle eine rasche erste Steuerfestsetzung dadurch ermöglichen, dass die Steuer ohne besondere Prüfung, allein aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen festgesetzt werde, wobei die spätere Überprüfung vorbehalten bleibe. Es handele sich ganz allein um ein Instrument der Steuerbehörde, um schnell und effektiver arbeiten zu können. Vorliegend sei die Steuererklärung 2003 der Klägerin abschließend geprüft worden, daher lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des Vorbehalts der Nachprüfung in den Bescheid eben nicht vor, auf die Ausübung eines (Entschließungs-) Ermessens komme es daher nicht an. Abgesehen von hier nicht gegeben Sonderfällen (z.B. bei Umsatzsteuervoranmeldungen) habe der Gesetzgeber keine Möglichkeit vorgesehen, den Steuerfall im Ganzen offen zu halten, auch nicht in den Fällen, in denen bei einer ex-post Betrachtung eine Ungleichbehandlung zwischen noch offenen und bereits bestandskräftigen Steuerfestsetzungen deshalb bestehe, weil nur noch die Steuerpflichtigen mit noch offenen Veranlagungen auf eine geänderte Rechtsprechung reagieren könnten. Dies stelle freilich keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG dar. Denn der Gesetzgeber habe sich in verfassungskonformer Weise zwischen den im Rechtsstaatsprinzip begründeten Verfassungsgrundsätzen der Bestandskraft von Verwaltungsakten einerseits und der Gerechtigkeit im Einzelfall andererseits zu Gunsten der Rechtssicherheit entschieden. Dabei entstehende Vor – oder Nachteile der Betroffenen habe der Gesetzgeber in Kauf genommen. Da bei einer Änderung der Rechtsprechung zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid seine Bestandskraft behalte, glichen sich Vor – und Nachteile einer eingetretenen Bestandkraft aus.
Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland Pfalz vom 11.01.2008
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Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer
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