FG Rheinland-Pfalz: Familienkasse muss sich mit in den Akten befindlichen Unterlagen auch auseinandersetzen, bevor sie einen Antrag
auf Kindergeld ablehnt
FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 03.01.2011 – 5 K 1345/09
Pressemeldung des Gerichts:
“Mit Urteil vom 3. Januar 2011 zum Kindergeldrecht (Az.: 5 K 1345/09) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit der Frage
befasst, in welcher Form die für die Gewährung von notwendigen Nachweise – für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eines Kindes wegen einer
Behinderung – zu führen sind.
Im Streitfall stellte der Kläger am 27. August 2008 für seinen Sohn (S) bei der beklagten (F) einen Antrag auf (Weiter-) Zahlung des Kindergeldes und gab an, S sei
wegen eines Tumors z.Zt. nicht arbeitsfähig, er sei noch in Behandlung. Auf Anfrage der F war von der zuständigen ARGE bereits im
Sept. 2007 mitgeteilt worden, S sei seit Dez. 2005 als arbeitssuchend gemeldet, aber nach Aussage des Gesundheitsamtes wegen eines
Gehirntumors und einer Operation auf unbestimmte Zeit nicht erwerbsfähig. In der Kindergeldakte befindet sich weiter ein am 26.
August 2008 unterzeichneter “ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. zur Nachprüfung
der weiteren Rentenberechtigung”, in dem u.a. ausgeführt wird, dass S wegen eines Hirntumors operiert worden sei. Ein Resttumor sei
weiterhin vorhanden. Der Patient werde für dauernd erwerbsunfähig gehalten, die Symptome könnten sich nicht mehr ausreichend bessern,
eine Arbeitsfähigkeit werde sich nicht mehr einstellen. Darauf hin wurde mit Bescheid vom 2. September 2008 zwar für die Zeit ab Juni
2008 Kindergeld für S festgesetzt. Jedoch schon mit Schreiben vom 9. September 2008 teilte die F dem Kläger mit, über den Antrag auf
Kindergeld könne noch nicht endgültig entschieden werden, weil noch der Nachweis der Behinderung (z.B. Schwerbehindertenausweis) und
der Nachweis etwaiger Einkünfte und Bezüge fehlen würden. Mit Bescheid vom 30. September 2008 wurde der Antrag des Klägers auf
Kindergeld für S ab November 2008 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch
notwendigen Unterlagen bisher nicht eingereicht worden seien. Bei dieser Ansicht blieb die F auch in der Einspruchsentscheidung vom
10. März 2009. Bei der F ging darauf hin ein Schreiben des Gesundheitsamtes vom 12. März 2009 ein, in dem ausgeführt wird, dass S
mehrfach begutachtet worden sei. Gemäß dem jüngsten Gutachten vom April 2008 bestehe bei S aus Krankheitsgründen für die
Kalenderjahre 2008 und 2009 eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit. Die F blieb auch im Klageverfahren bei ihrer ablehnenden Ansicht.
Hinsichtlich des Schreibens des Gesundheitsamtes vom 12. März 2009 meint sie nur, es fehlten darin Angaben zu einer etwaigen
Behinderung des S.
Die dagegen gerichtete Klage war jedoch in vollem Umfang erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, der arbeitslos
gemeldete S habe im Oktober 2008 des 21. Lebensjahr vollendet, so dass Voraussetzung für die Berücksich…
» Vollständiger Artikel