FG Rheinland-Pfalz: Die in einem gerichtlichen Vergleich protokollierte Zustimmungserklärung zu einer Zusammenveranlagung kann - mit steuerrechtlicher Wirkung - widerrufen werden.
am 19.03.2008 von Rechtblog
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2002 vom 26. Februar 2008 (Az.: 3 K 2422/05) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Umständen eine in einem zivilrechtlichen Vergleich abgegebene Erklärung zur Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung widerrufen werden kann.
Der Kläger ist mittlerweile geschieden und lebte seit dem Spätjahr 2002 von seiner damaligen Ehefrau getrennt. Auf seinen Antrag wurde für das Streitjahr zunächst eine getrennte Veranlagung durchgeführt. Dies führte für ihn zu einer Einkommensteuer (ESt) -Rückerstattung von rd. 1.350.- €. In einem Vergleich vor dem Amtsgericht verpflichtete sich der Kläger für das Streitjahr die Zustimmung zur Zusammenveranlagung mit der damaligen Ehefrau gegenüber dem Finanzamt zu erteilen. Die damalige Ehefrau verpflichtete sich im Gegenzug dazu, den Kläger von den steuerlichen Nachteilen freizustellen, die sich aus dieser Zustimmungserklärung ergaben. Darauf hin wurde der Kläger mit seiner früheren Ehefrau zusammen veranlagt; aufgrund dieser Zusammenveranlagung ergab sich ein Erstattungsbetrag von rd. 145.- € (für beide), jedoch wurde der dem Kläger früher erstattete Betrag von rd. 1.350.- € durch das Finanzamt zurückgefordert. Gegen den Zusammenveranlagungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein, den er damit begründete, seine damalige Ehefrau habe ihn – entgegen der Vergleichsregelung – nicht von den steuerlichen Nachteilen der Zustimmungserklärung freigestellt, weil er die Rückzahlung des Betrages von 1.350.- € habe tragen müssen. Das Finanzamt war hingegen der Meinung, der Kläger müsse sich an seiner im gerichtlichen Vergleich protokollierten Zustimmungserklärung festhalten lassen und wie den Einspruch als unbegründet zurück.
Die dagegen angestrengte Klage war erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, …
Zustimmung zur Zusammenveranlagung und Widerruf
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