FG Münster: Zu den Voraussetzungen des Abzweigungsantrages zum Kindergeld bei behinderten Kindern
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Viele Kommunen, die sog. Grundsicherungsleistungen für behinderte Kinder erbringen, prüfen derzeit, ob sie auf das für diese Kinder gezahlte Kindergeld zugreifen können oder müssen. Erste Grundsätze für die sog. Abzweigung von Kindergeld bei behinderten, im Haushalt ihrer Eltern lebenden Kindern, hat das Finanzgericht Münster in einem am 29. April veröffentlichten vom 25. März 2011 (12 K 1891/10 Kg) aufgestellt. Für Eltern behinderter Kinder und solche beratende Anwälte ergeben sich ungeachtet der nicht höchstrichterlichen Entscheidung gleichwohl daraus konkrete Aspekte zur Beratung und Aktualisierung der Voraussetzungen im jeweiligen individuellen Beratungsfall Betroffener und der zulässigen Optionen auch für etwaige aussergerichtliche und gerichtliche Argumentation und die Darlegungs- und Beweisführung der konkreten glaubhaft zu machenden und nicht nur fiktiv ansetzbaren Aufwendungen.
Im zu entscheidenden Fall ging es um das Kindergeld, welches eine Mutter für ihren volljährigen, schwerstbehinderten Sohn bezieht. Dieser lebt im elterlichen Haushalt und ist an den Werktagen in einer Behindertenwerkstatt im Arbeitsbereich tätig. Aus der dortigen Tätigkeit erzielt er ein geringes Werkstatteinkommen. Seine Eltern erhalten Pflegegeld der Pflegestufe III. Die Stadt zahlt an das Kind Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung. Die Stadt war daher der Meinung, das Kindergeld sei an sie – und nicht an die kindergeldberechtigte Mutter – auszuzahlen, und zwar unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe die Eltern Aufwendungen für das Kind getragen haben. Die Familienkasse hatte den Abzweigungsantrag der Stadt abgelehnt, die daraufhin vor dem Finanzgericht Münster Klage erhob. Die in dem Verfahren als sog. Beigeladene beteiligte kindergeldberechtigte Mutter verwies auf die von ihr getragenen Aufwendungen (z.B. für Arzneimittel, Kleidung, Urlaub etc.) sowie die von ihr erbrachten Pflegeleistungen. Sie war der Meinung, eine Auszahlung des Kindergeldes an die Stadt komme nicht in Betracht, da ihre eigenen Aufwendungen deutlich über dem an sie ausgezahlten Kindergeld liegen.
Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung der Mutter und lehnte eine Abzweigung des Kindergeldes an die Stadt mit der folgenden Begründung ab:
Eine Abzweigung an die Stadt gem. § 74 Abs. 1 EStG komme nicht in Betracht, wenn kindergeldberechtigte Eltern Aufwendungen für ihr Kind tragen, die mindestens so hoch sind wie das Kindergeld. Entgegen der Auffassung der Stadt seien dabei nicht nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die den behinderungsbedingten Mehrbedarf oder das (sozialhilferechtliche) Existenzminimum deckten. Das Gericht stellte klar, dass es bei im Haushalt der Eltern lebenden, behinderten Kindern darauf ankomme, den gesamten Lebensbedarf des K… » Vollständiger ArtikelThemen: Rechtsprechung , Anwalt , Urteil , Kindergeld , Pflege , Betreuung , Hilfe , Sicherheit , Staat , Risiko , Vorsorge , Pflegegeld , Behinderter , Beratung , Schutz , Betreuer , Spiel , Transparenz , Kind , Sozialversicherungsrecht , Medizin- Und Gesundheit(srecht) , Aufwendungen , Deckungslücke , Geborgenheit , Fürsorge , Sozial- Und Sozialversicherungsrecht , Absicherung , Existenzminimum , Aquise & Mandantenbindung , Pflege Und Vorsorge , 12 K 1891/10 KG , Absichern , Abzweigungsantrag , Atsächliche Vermutung , § 74 Abs. 1 Estg , Balance , Behinderungsbedingter Bedarf , Behinderungsbedingter Mehrbedarf , Betreuuen , Betreuungs- Und Pflegeaufwand , Betreuungsbedürftig , Gesamte Lebensbedarf , Gesamten Lebensbedarf Des Kindes , Gesamter Lebensbedarf Des Kindes , Grundbedarf , Hilfeleistung , Kindergeldberechtigt , Monatsprinzip , Pflegeaufwand , Pflegebedürftig , Pflegeplatz , Reflektieren , Schutzbedürfnis , Schutzbedürftig , Solidarität , Teamarbeit , Urteil FG Münster Vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 KG , Urteil Finanzgericht Münster Vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 KG , Vorsorgemassnahmen , Abzweigungsantrag Kindergeld Voraussetzungen
Rechtsgebiet: Familienrecht
Erschienen 30. April 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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NRW-Justiz: Finanzgericht Münster: Kein Zugriff von Kommunen auf Kindergeld für behinderte Kinder ?!
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