FG Münster zur Geschäftsführerhaftung: Lastschriftwiderruf durch vorläufigen Insolvenzverwalter führt nicht zur Haftung

FG Münster Urteil vom 02.07.2009 – 10 K 1549/08 L

Pressemitteilung des Gerichts:

“Widerruft der vorläufige Insolvenzverwalter die vom Geschäftsführer einer Gesellschaft erteilte Einzugsermächtigung und kommt es dadurch zur Rückbuchung der an das Finanzamt gezahlten Lohnsteuern, haftet der Geschäftsführer nicht für die Lohnsteuerschuld. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster in einem heute veröffentlichten Urteil vom 2. Juli 2009 entschieden (Aktenzeichen: 10 K 1549/08 L).

Im Streitfall hatte der Geschäftsführer einer Gesellschaft die Lohnsteuern ordnungsgemäß angemeldet. Aufgrund der bestehenden Lastschrifteinzugsermächtigung buchte das Finanzamt die angemeldeten Steuern zunächst vom Konto der Gesellschaft ab. Nachdem die Gesellschaft jedoch einen Antrag auf Eröffnung des Insovelnzverfahrens stellen mußte, widerrief der vom Amtsgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter alle bestehenden Einzugsermächtigungen. Die Bank buchte die Lohnsteuern zurück, das Finanzamt nahm - weil von der insolventen Gesellschaft keine Zahlungen zu erwarten waren - den Geschäftsführer in Haftung. Dieser habe es - so das Finanzamt - pflichtwidrig unterlassen, beim Insolvenzverwalter darauf hinzuwirken, dass die fälligen Lohnsteuern entrichtet werden.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster folgte der Ansicht der Finanzamtes nicht. Zwar sei der Geschäftsführer trotz der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters weiterhin für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich, wenn - wie im Streitfall - kein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden sei. Der Geschäftsführer könne schließlich weiterhin - wenn auch nur mit Zustimmung des Involvenzverwalters - für die Gesellschaft handeln. Jedoch sei im Streitfall nicht ersichtlich, dass die unterlassene Aufforderung an den Insolvenzverwalter, die Lohnsteuern an das Finanzamt zu überweisen, für den eingetretenen Steuerschaden ursächlich geworden sei. Ein Unterlassen sei n…

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Themen: Abgabenordnung , Einkommensteuer , Lohnsteuer , Estg , Finanzamt , Lohnst
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 3. August 2009 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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