FG Köln: Greenfee-Einnahmen nach EG-Recht umsatzsteuerfrei
am 15.04.2008 von http://www.steuerrechtblog.de
FG Köln Urteil vom 20.02.2008 - 7 K 4943/05
Pressemitteilung des Gerichts vom 15. April 2008:
“Ein gemeinnütziger Golfclub kann Umsätze aus Greenfee-Gebühren, die er für die Überlassung seiner Anlage von clubfremden Spielern erhält, unter Berufung auf EG-Recht als umsatzsteuerfrei behandeln. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 20.2.2008 (7 K 4943/05) entschieden. Die Golfvereine erhalten damit ein “Wahlrecht”, ob sie entsprechende Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig behandeln wollen. Nach geltendem deutschen Steuerrecht unterliegen die Greenfee-Umsätze eines gemeinnützigen Golfclubs nämlich nach übereinstimmender Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzverwaltung dem umsatzsteuerrechtlichen Regelsteuersatz. Dagegen sind nach der für die Mitgliedstaaten verbindlichen EG-Richtlinie 77/388/EWG die “in engem Zusammenhang mit Sport stehenden Dienstleistungen” von gemeinnützigen Einrichtungen an Sportler grundsätzlich umsatzsteuerfrei.
Ist die Steuerfreiheit für den Verein günstiger, kann er sich unmittelbar auf die EG-Richtlinie berufen. Er muss es nicht, wenn wegen des Vorsteuerabzuges im Ergebnis das nationale Recht (Umsatzsteuerpflicht) für ihn günstiger ist. …
BFH: Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins nach Gemeinschaftsrecht
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Steuerfrei golfen
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Legastenie-Behandlung
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