FG Köln zur Geringfügigkeitsgrenze für gesplittete Abfindungszahlungen bei 5%

FG Köln Urteil vom 09.03.2010 – 8 K 972/08

Presseerklärung des Gerichts:

“Eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes unterliegt auch dann der ermäßigten Besteuerung, wenn neben der Hauptzahlung ein geringfügiger Teil im vorangegangenen Jahr gezahlt wurde. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 09.03.2010 (8 K 972/08) entschieden. Der Senat sieht eine Zahlung dann als geringfügig an, wenn sie nach Abzug des steuerfreien Betrages 5% der Gesamtabfindung nicht überschreitet.

Dem Urteil des 8. Senats liegt die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, der nach mehr als 21-jähriger Tätigkeit im Rahmen eines Sozialplans für den Verlust seines Arbeitsplatzes ca. 80.000 Euro Abfindung bezog, wovon 10.000 Euro in 2005 und der Rest in 2006 gezahlt wurden. Das Finanzamt versagte die ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlung in 2006, da es an einer „Zusammenballung“ der Zahlungen in einem Besteuerungszeitraum fehle. Hiergegen wendete sich der Kläger vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich. Zwar bestätigte der 8. Senat des Finanzgerichts Köln, dass die ermäßigte Besteuerung grundsätzlich den Zufluss der Abfindung in einem Jahr erfordere, doch werde der Gesetzeszweck verfehlt, wenn eine geringfügige „Vorabzahlung“ im Vorjahr die Steuerermäßigung aussch…

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Themen: Einkommensteuer , Nichtselbständige Arbeit , Estg , Abfindung , Finanzamt , Sonstige Einkünfte

Erschienen 16. April 2010 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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Finanzgericht Köln, 8 K 972/08