FG Köln: Flugbegleiterin kann Kosten für nachfolgende Berufsausbildung in voller Höhe als Werbungskosten absetzen

FG Köln Urteil vom 12.12.2012 – 7 K 3147/08

Pressemitteilung des Gerichts:

“Eine Flugbegleiterin kann auch dann die Kosten für eine spätere Berufsausbildung uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat. Dies entschied der 7. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 12.12.2012 (7 K 3147/08).

Die Klägerin absolvierte im Anschluss an ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung. Die hierfür entstandenen Kosten in fünfstelliger Höhe machte sie als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur einen Betrag in Höhe von 4.000 € als Sonderausgaben, weil es sich bei der Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf handele. Die Pilotenausbildung stelle daher eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz dar, so dass deren Kosten nur eingeschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten. Der 7. Senat teilte diese Auffassung nicht und gab der Klage statt. Er ist der Ansicht, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift keine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erfordere. Ausreichend sei vielmehr, dass eine Ausbildung berufsbezogen sei und eine Grundvoraussetzung für die geplante Berufsausübung darstelle. Diese Vora…

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Themen: Einkommensteuer , Nichtselbständige Arbeit , Werbungskosten , Estg , Fluggesellschaft

Erschienen 16. Januar 2012 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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