FG Berlin-Brandenburg: Zahlungen einer Stiftung an ihre Destinatäre keine Einkünfte aus Kapitalvermögen
FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.09.2009 – 8 K 9250/07
Pressmeldung des Gerichts:
“Zahlungen, die eine an die nach ihrer Satzung
begünstigten Personen leistet, gehören nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2009 (Aktenzeichen 8
K 9250/07) nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Im Streitfall hatte eine 1895 von einem Gutsbesitzer errichtete
Familienstiftung, die nach ihrer Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Renten an die ehelichen männlichen Abkömmlinge der Familie
zu leisten hatte, entsprechende Zahlungen an Familienmitglieder geleistet. Das verlangte dafür die Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung und nahm die Stiftung, nachdem
diese sich geweigert hatte, eine solche einzureichen, für die abzuführende Kapitalertragsteuer – als Vorauszahlung auf die
Einkommensteuerschuld der Zahlungsempfänger – in Haftung. Dazu war das Finanzamt jedoch nicht berechtigt, befand nun das
Finanzgericht Berlin-Brandenburg in der, soweit ersichtlich, ersten Gerichtsentscheidung zu dieser im juristischen Schrifttum
umstrittenen Frage. Kapitalertragsteuer sei nur dann einzubehalten, wenn die zugrundeliegenden Zahlungen bei den Zahlungsempfängern
Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten. Das sei bei den Zahlungen der Stiftung indes nicht der Fall. Zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen gehören nach Ansicht des Gerichts nicht jeg…
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