Lohn: Zuschläge für Bereitschaftstage nicht immer steuerfrei
LohnPraxis-Weblog | 7. September 2010 — Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sind diese nach § …
FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.03.2010 – 3 K 6251/06 B
Pressemeldung des Gerichts:
“Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so sind diese nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Als Nachtarbeit gilt dabei die Arbeit in der Zeit von 20.00 h bis 06.00 h. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Arbeitnehmer, der danach nachts oder an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, die dafür erhaltene Vergütung steuerfrei vereinnahmen kann, wie jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 24. März 2010 (Aktenzeichen 3 K 6251/06 B) klarstellte. Geklagt hatte ein bei einem Krankenhaus angestellter Arzt, der an bestimmten Bereitschaftstagen rufbereit zu sein hatte. Für die Rufbereitschaft, die werktags von 16.00 h bis 08.00 und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen von 08.00 h bis 08.00 h des Folgetages dauerte, erhielt der Kläger einen Stundensatz (40 % seines Grundlohns) als Vergütung, und zwar auch für die Stunden, die nicht als Nachtarbeit oder Sonn- oder Feiertagsarbeit galten (z.B. werktags vor 20.00 h). Das Finanzamt versagte eine Steuerbefreiung für diese Vergütungen. Zu Recht, wie das Finanzgericht befand. Da das Krankenhaus keinen erhöhte…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. August 2010 auf http://www.steuerrechtblog.de.
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