FG Baden-Würtemberg: Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte verfassungsgemäß
STEUERRECHT | 10. Mai 2010 — FG Baden-Würtemberg Urteil vom 17.03.2010 – 1 K 661/08 Pressemeldung des Gerichts: “In genau bestimmten, aber noch nicht ve…
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 20. Mai 2008, dass das Finanzamt die Gebühr für eine verbindliche Auskunft zu Recht erhebt. Ein Steuerbürger hat die Möglichkeit, beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten zu beantragen. Ab 2007 wurde diese schon zuvor bestehende Möglichkeit gesetzlich näher geregelt und gleichzeitig - erstmals - eine Gebühr hierfür eingeführt.
Der Kläger erhob gegen den Gebührenbescheid Klage.
Es sei treuwidrig, wenn der Gesetzgeber einerseits ein nicht mehr durchschaubares Steuerrecht schaffe und dem Bürger anderseits nur durch eine kostenpflichtige Auskunft Rechtssicherheit gebe.Des Weiteren verstoße die Höhe der festgesetzten Gegenstandsgebühr gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.
Mit der verbindlichen Auskunft gerate die Finanzverwaltung überdies in Konkurrenz zu den steuerberatenden Berufen.
Das Finanzgericht entschied, dass der Gebührenbescheid rechtmäßig sei. Die Gebühr für die Erteilung der verbindlichen Auskunft verstoße weder dem Grunde noch der Höhe nach gegen das Grundgesetz. Deshalb sei auch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Die Gebühr sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Auskunftsgebühr in § 89 Abgabenordnung erkennbar das Ziel verfolgt, den durch die Erteilung der verbindlichen Auskunft entstehenden Verwaltungsaufwand zu decken. Sie gleiche den Vorteil aus, die dem Steuerpflichtigen aus dieser besonderen Dienstleistung erwachse. Auf Grund ihrer Abhängigkeit von dessen vorheriger Antragstellung sei sie ihm individuell zurechenbar. Bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften gehe es um eine über die Hauptaufgaben der Finanzverwaltung hinausgehende „individuelle Dienstleistung“ gegenüber dem Auskunftssuchenden. Die mit der verbindlichen Auskunft verbundene Planungs- und Rechtssicherheit sei ein besonderer Vorteil, an den der Staat die Gebührenpflicht knüpfen dürfe. Denn der Bürger erhalte mit der verbindlichen Auskunft vorab eine seinen steuerlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gestaltungsinteressen dienende Verwaltungshandlung. Die Verbindlichkeit der Auskunft führe zu einer Selbstbindung der Fi…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Juli 2008 auf http://www.recht-blog.com.
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