Besteuerung von Jahreswagenrabatten
Rechtslupe | 3. Dezember 2010 — Nach § 8 Abs. 1 EStG muss ein Arbeitnehmer grundsätzlich jeden wirtschaftlichen Vorteil in Geld oder Geldeswert, der ihm im R…
FG Baden-Württemberg Urteil vom 09.07.2010 – 5 K 1084/08
Presseerklärung des Gerichts:
“Verkauft ein Automobilhersteller seinem Mitarbeiter einen Neuwagen und gewährt ihm dabei einen Rabatt (sog. Jahreswagenrabatt), so ist bei der Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils des Mitarbeiters (sog. geldwerter Vorteil) nicht vom Listenpreis des Fahrzeugs auszugehen. Vielmehr muss der Listenpreis um solche Rabatte gekürzt werden, die im normalen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt werden können. Individuell ausgehandelte Rabatte sind nicht zu berücksichtigen. Dies hat das Finanzgericht mit Urteil vom 9. Juli 2010 entschieden und damit konkret vorgegeben, wie der steuerpflichtige Jahreswagenrabatt im Einzelnen berechnet wird.
Räumt ein Automobilhersteller einem Mitarbeiter Rabatte beim Kauf von Neuwagen ein, so muss der Mitarbeiter diesen Vorteil (sog. geldwerter Vorteil) als Arbeitslohn versteuern. Der geldwerte Vorteil besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Mitarbeiter gezahlten Preis und dem Preis, den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern tatsächlich anbietet. Im Streitfall ging das Finanzamt bei der Berechnung dieses geldwerten Vorteils von einem gekürzten Listenpreis des Fahrzeugs aus. Hiergegen klagte der Mitarbeiter beim Finanzgericht, weil der Hersteller aufgrund der Marktlage auch fremden Dritten Preisnachlässe in größerem Umfang eingeräumt hatte. Das Finanzgericht gab dem Kläger zum Teil Recht.
Der Automobilhersteller teilte dem Gericht die Höhe der Rabatte mit, die er beim Verkauf des konkreten Fahrzeugtyps fremden Letztverbrauchern gewährt hatte. Im Einzelfall habe er auf diese Preisnachlässe aufgrund von weiteren individuellen Verkaufsverhandlungen zusätzliche Rabatte in Höhe von 2 bis 4 Prozentpunkte eingeräumt.
Nach Ansicht des Gerichts führen die vom Hersteller mitgeteilten, durchschnittlich gewährten Rabatte nicht in voller Höhe zu einer Minderung des ge…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. November 2010 auf http://www.steuerrechtblog.de.
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