Öffnen von Verteidigerpost
Hat ein Beamter Zweifel, ob es sich tatsächlich um Verteidigerpost handelt, darf er den Gefangenen auffordern, den Briefumschlag in
seiner Gegenwart zu öffnen und ihm den Inhalt des Umschlages zu zeigen, da der Gefangene damit einverstanden war. Ein Verstoß gegen §
24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III liegt deshalb nicht vor.
Ein Öffnen des Umschlages in Anwesenheit und auf Veranlassung eines Vollzugsbeamten durch den Gefangenen selbst und die anschließende
Sichtung des Inhaltes durch den Vollzugsbeamten sind grundsätzlich unzulässig.
Aber in dem jetzt vom entschiedenen Fall hatte sich der Gefangene mit der
Vorgehensweise des Vollzugsbeamten einverstanden erklärt, so dass er im Nachhinein nicht die gerichtliche Feststellung beantragen
kann, das Vorgehen sei rechtswidrig gewesen. Mit einem solchen Antrag setzt er sich in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten.
Wobei in der Rechtsprechung überwiegend und in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, die Verteidigerpost dürfe auch
mit Zustimmung des Gefangenen nicht überwacht werden. Zur Begründung wird angeführt, dass auch der Verteidiger ein eigenes Recht auf
ungehinderten Zugang zu seinem Mandanten habe, über das der Gefangene nicht verfügen könne.
Indes geht es dem Gefangenen, welcher seine Zustimmung zum Vorgehen der Anstalt (Öffnen des Briefes in seiner Gegenwart oder Öffnen
des Briefes durch ihn selbst) erteilt, vorrangig darum, dass er ohne Zeitverzögerung vom Inhalt des Briefes nehmen kann. Auch ist davon auszugehen, dass entsprechend dem
Grundgedanken des § 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III das Verteidigungsverhältnis zwischen dem Gefangenen und seinem Rechtsanwalt
respektiert werden sollte. Darüber hinaus ist es unbestritten, dass das Grundrecht auf Briefgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG
disponibel ist.
Entsprechend der Regelung in VV Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 zu § 29 StVollzG darf deshalb Verteidigerpost mit Einverständnis des Gefangenen
geöffnet…
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