Öffentliche Zugänglichmachung von Software
Mit vom 20. Mai 2009 – I ZR 239/06 – hat der (BGH) entschieden, dass
derjenige, ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins einstellt, sich nicht darauf verlassen darf, dass es sich dabei mangels
entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist.
Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat
Vermutlich war es der eines sturen Professors oder der
Wille seiner Universität, der den Rechtsstreit bis zum BGH führte. Denn eigentlich lag die eindeutig auf der
Hand, wenn man den vorliegenden Sachverhalt vor Augen führt.
Bei der Präsentation seiner Arbeiten auf dem Rechner der Hochschule gab es Probleme bei der Installation der light-Version des
CAD-Programms. Einer der Studenten stellte daher seine zur Verfügung, die ihm sein Arbeitgeber lizenziert und überlassen hatte. Die Vollversion wurde
von einer CD auf den PC überspielt.
Hier wäre bereits die erste Urheberechtsverletzung begangen worden, wenn der die Version auch auf anderen installiert und die Lizenz auch nur die Installation auf einem Rechner vorgesehen hätte.
Später stellte der Professor die auf seinem PC befindliche Vollversion der CAD-Software zusammen mit dem Lizenzschlüssel auf den
öffentlichen Downloadbereich des Servers der Fachhochschule. Folglich konnte das Programm über das Internet von jedermann
heruntergeladen und als Vollversion genutzt werden.
Warum dieser Fall den BGH beschäftigte, ist mir nicht klar.
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