Öffentliche Zugänglichmachung – was ist das eigentlich?
Nachdem ich von Interessierten immer wieder gefragt werde, ob das bloße Vorhandensein einer Datei auf einem Webserver bereits als
öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG aufzufassen ist, erscheint mir eine Beantwortung auch an dieser Stelle
sinnvoll.
Öffentliche Zugänglichmachung
Der Gesetzgeber hat das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung 2003 in das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(UrhG) aufgenommen. In § 19a UrhG heißt es seither:
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise
zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Es ist demnach erforderlich, dass das Werk über das Netz zugänglich ist, Nutzer die Datei also zu einer Zeit ihrer Wahl abrufen
können. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob tatsächlich ein Abruf erfolgt. Entscheidend ist allein, dass der Abruf möglich ist, ohne
dass es einer weiteren Entscheidung oder Handlung des Bereithaltenden bedarf.
Zum Merkmal Ort und Zeit nach Wahl der Nutzer: Die vom Gesetz formulierte Wahlmöglichkeit der Mitglieder der Öffentlichkeit muss
nicht beliebig sein, es genügt schon eine gewisse Wahlmöglichkeit. Es muss sich also nicht um ein Ganztagesangebot an Nutzer im
gesamten Bundesgebiet handeln.
Server-Rack. Symbolfoto: Ronnie Garcia/flickr (Lizenz: CC-BY-SA)
Beispiel: Auf einem Webserver liegt in einem – nicht gegen Zugriffe von außen geschützten – Unterordner eine urheberrechtlich
geschützte Datei, sei es ein Computerprogramm Extrem teure Software.zip, ein Film Kassenschlager Reloaded.avi oder eine Tonaufnahme
Superstar von heute – Morgen vergessen.mp3. Es könnte auch ein solcher Inhalt sein, der sich hinter einem Dateinamen aus
Zufallsbuchstaben verbirgt oder nur nach Eingabe einer extrem langen und schwer merkbaren Internetadresse heruntergeladen werden
kann, die nicht einmal allgemein bekannt ist. Der betroffene Inhalt ist öffentlich zugänglich gemacht. Punkt.
So hielten das Hanseatische Oberlandesgericht (Beschluss vom 8. Februar 2010, Az. 5 W 5/10) und – mittlerweile auch – das Landgericht
(LG) Berlin (Urteil vom 30. März 2010, Az. 15 O 341/09) fest, dass die öffentliche Zugänglichmachung fortdauert, wenn ein Werk nicht
vollständig von einer Website gelöscht wird:
Vielmehr liegt eine öffentliche Zugänglichmachung auch dann (noch) vor, wenn der Verletzter kein Interesse an der Zugänglichmachung
mehr hat, es aber versäumt, das Werk vollständig aus seinem Internetauftritt zu beseitigen. Dem dürfte der Fall gleichstehen, dass
der Werknutzer nur unzulänglich den Zugang beseitigt und das Werk weiterhin z. B. durch Direkteingabe der betreffenden URL oder durch
Eingabe nahe liegender Suchbegriffe über Suchmaschinen Dritten jederzeit zur Verfüg…
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