Öffentliche und private Wege

(Knöpper, Isabell in: ZfS 2006, 11f. „Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Wegen und ihre Auswirkung auf das Verkehrszivil- und –strafrecht“) Die Unterscheidung in öffentliche und private Wege ist sowohl für das Verkehrszivil- als auch das Verkehrsstrafrecht von Bedeutung. Die Autorin weist darauf hin, dass der Begriff „öffentliche Straße“ im Straßenverkehrsrecht eine andere Bedeutung hat als im Wegerecht. Als öffentlichen Weg bzw. öffentliche Straße bezeichnet man alle für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen, gleichgültig, ob sie dem ruhenden oder dem fließenden Verkehr dienen. Abzugrenzen sind insoweit rechtlich-öffentliche Wege von tatsächlich-öffentlichen Wegen. Zu den rechtlich-öffentlichen Wegen zählen alle öffentlichen Straßen und Wege im Sinne des Wegerechts des Bundes und der Länder. Um tatsächlich öffentliche Wege handelt es sich bei Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann zugelassen ist. Knöpper hebt hervor, dass es für die Unterscheidung der Begriffe auf die tatsächliche Benutzung und nicht die Bezeichnung der Verkehrsfläche durch den Verfügungsberechtigten ankommt. Im verkehrszivilrechtlichen Bereich ist die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten …

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Erschienen 9. April 2006 auf http://wolfgangferner.blogspot.com.

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