Öffentliche Ausschreibung und Baubeginn
Der Bundesgerichtshof hat gestern darüber entschieden, wie die in den Ausschreibungsbedingungen eines öffentlichen Vergabeverfahrens
enthaltene Klausel
“Beginn der Ausführung spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung”
auszulegen ist.
Konkret ging es darum, daß der Auftragnehmer von der beklagten Bundesrepublik Deutschland u. a. deshalb eine Mehrvergütung verlangte,
weil sich nach seiner Auffassung infolge einer Verschiebung des in einer öffentlichen vorgesehenen Zuschlagstermins um mehrere Monate auch die vorgesehene
Bauzeit geändert habe und infolgedessen die Baukosten gestiegen seien. Die Parteien haben über die Auslegung der oben genannten
Klausel gestritten, die so oder in ähnlicher Form in vielen öffentlichen Ausschreibungen zu finden ist. Die Beklagte vertrat die
Auffassung, die vorgesehene Bauzeit habe sich nicht geändert. Der Beginn der Ausführung solle nach dieser Klausel an die tatsächliche
Zuschlagserteilung geknüpft sein. Der Auftragnehmer meinte hingegen, Anknüpfungspunkt für den Baubeginn sei der in der Ausschreibung
vorgesehene Zuschlagstermin, so dass dessen Verschiebung auch zu einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit geführt
habe.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Baubeginn an die ausgeschriebene Zuschlagsfrist anknüpft, wenn – wie hier – der
Zuschlag erst nach Ablauf der in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Zuschlagsfrist erfolgt. Eine andere Auslegung sei nicht
möglich, weil sie gegen § 9 Nr. 2 VOB/A verstieße. Nach dieser Regelung darf dem Bieter kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden
für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus
schätzen kann. Ein derartiges unwägbares Risiko hätte die Beklagte den Bietern auferlegt, wenn der vertraglich an den Zusc…
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