Öffentlich-rechtlich nicht zum Wohnen geeignet – Wohnflächenberechnung?
Vermieter und Mieter streiten immer wieder um die richtige Berechnung der – insbesondere, wenn es um Mieterhöhungen oder die Berechnung einer Mietminderung geht.
Der Bundesgerichtshof hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Grundfläche von Mieträumen, die öffentlich-rechtlichen
Nutzungsbeschränkungen unterliegen, in die Wohnfläche einzurechnen ist.
Konkret ging es um folgendes: Die Kläger waren von Januar 1989 bis Dezember 2007 Mieter eines Einfamilienhauses der Beklagten in
München. Nach § 1 des Mietvertrages beträgt die Wohnfläche 129,4 m². Im Dachgeschoss befinden sich Räume, die von den Klägern bis
etwa 2005 als Wohnraum genutzt wurden. Die Kläger machen geltend, dass diese Räume wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche
Bauvorschriften nicht zum Wohnen geeignet und daher nach der anzuwendenden Wohnflächenverordnung bei der Berechnung der Wohnfläche
nicht zu berücksichtigen seien. Die Wohnfläche betrage danach tatsächlich nur 108,6 m² und weiche somit um mehr als 10 % von der
vereinbarten Wohnfläche ab.
Mit der Klage haben die Kläger unter anderem die Rückzahlung überzahlter in Höhe von 3.384 € sowie die Feststellung begehrt, dass sie ab November 2007 nur zur Zahlung einer Miete in
Höhe von 372,13 € zuzüglich
verpflichtet sind. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Mietminderung wegen einer zu geringen Wohnfläche ausscheidet. Das Berufungsgericht
hat zu Recht die auf die ausgebauten Räume im Dachgeschoss entfallende Fläche bei der Ermitt…
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