Feuerwehreinsatz bei der Grillfeier

Führt das Entzünden eines Grills zur Alarmierung der örtlichen Feuerwehr, so hat der Verursacher des Feuers die Kosten des Feuerwehreinsatzes dann nicht zu tragen, wenn von dem Feuer keine Gefahr ausgegangen ist.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall hatte der Kläger in seinem vorschriftsmäßig erbauten offenen Kamin außerhalb seines Wohnhauses ein Feuer angezündet, um darin zu grillen. Der hierbei entstehende Rauch führte dazu, dass die Feuerwehren aus Friesenhagen, Niederfischbach, Kirchen und Harbach alarmiert wurden und mit 3 Löschzügen und insgesamt mehr als 50 Feuerwehrleuten anrückten. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes von 1.467,03 € sollte der Kläger tragen, der sich hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit einer Klage zum VG Koblenz wendete. Die Klage hatte Erfolg.

Eine Kostentragungspflicht bestehe nur, wenn eine Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt werde, so die Koblenzer Richter. Ein solcher Fall liege nicht vor. Der Ofen sei bestimmungsgemäß benutzt worden. Zudem habe der Kläger das Feuer auch kontrolliert. Dass hierbei Rauch entstehe, liege in der Natur der Sache. Zwar müsse die Feuerwehr auch im Falle eines bloßen Brandverdachtes ausrücken. Stelle sich dann aber heraus, dass ein…

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Themen: Rauch , Feuerwehr

Erschienen 29. Dezember 2008 auf http://www.rechtslupe.de.

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